Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 23
Einsichtnahme, Aufbewahrung

(1) Die Prüflinge können nach Abschluss des Qualifizierungsverfahrens innerhalb eines Jahres Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten einschließlich ihrer Bewertung nehmen.

(2) Prüfungsakten sind fünf Jahre aufzubewahren. Die Zeugnisse und Prüfungsniederschriften nach Anlage 2 sind 30 Jahre aufzubewahren.

Teil 4
Regelungen zur Aufstiegsprüfung für Beamtinnen und Beamte des allgemeinen Verwaltungsdienstes
in den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. Juli 2017 (GV. NRW. S. 641).
Obsolet durch Fristablauf.