Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 7
Wahl der Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter
für den Verbandsrat
(§ 16 Abs. 2 Eifel-RurVG)

Für die Wahl der Mitglieder des Verbandsrates nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Eifel-RurVG (Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter) gilt folgendes Verfahren:

1. Die oder der Vorsitzende des Verbandsrates teilt dem Personalrat spätestens 2 Monate vorher schriftlich oder elektronisch den Termin der Verbandsversammlung mit, in der die Wahl der Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter stattfindet.

Die Wahlvorschläge gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 Eifel-RurVG sind dem Vorstand spätestens 3 Wochen vor dem Wahltermin schriftlich oder elektronisch einzureichen.

2. Der Vorstand erstellt aus den. Vorschlägen je einen Stimmzettel für die Wahl der Vertreterinnen und -vertreter gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und der Vertreterinnen und -vertreter gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Eifel-RurVG. Auf den Stimmzetteln sind die zu wählenden Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter in der sich aus den Vorschlägen des Personalrates ergebenden Reihenfolge aufzuführen.

Die Wahlvorschläge des Personalrates sollen den Delegierten der Verbandsversammlung eine Woche vor dem Wahltermin schriftlich oder elektronisch bekanntgegeben werden.

3. Im Wahlgang für die zu wählenden Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 kann jede oder jeder Delegierte bis zu 3 Namen und im Wahlgang für die zu wählenden Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bis zu 2 Namen ankreuzen. Gewählt sind die 3 bzw. 2 Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Bedarfsfall das Los.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1993 S. 976, geändert am 26. 1. 1995 (GV. NW. S. 160), 22. 4. 1996 (GV. NW. S. 214), 22.1.1998 (GV. NW. S. 186), 18.5.1999 (GV. NRW. S. 214), 10.12.2001 (GV. NRW. S. 863), 10.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 110), 11.6.2003 (GV. NRW. S. 516), 13.12.2004 (GV. NRW. 2005 S. 23); 11.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 22); 18.12.2017 (GV. NRW. 2018 S. 198); 9.12.2019 (GV. NRW. 2020 S. 198); 13.12.2021 (GV. NRW. 2022 S. 856); 11.12.2023 (GV. NRW. 2024 S. 248).

Fn 2

SGV. NW. 77.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 23. Dezember 1993.