Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.9.2024
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Artikel 1
In den vertragschließenden Ländern können zur gemeinsamen Erfüllung öffentlicher Aufgaben über die Landesgrenze hinweg
a) nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 Zweckverbände gebildet, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abgeschlossen und kommunale Arbeitsgemeinschaften vereinbart
b) nach Maßgabe der Artikel 4 und 5 Wasser- und Bodenverbände gegründet oder über die Landesgrenze hinweg ausgedehnt sowie
c) nach Maßgabe des Artikels 7 gemeinsame zuständige Wasserbehörden vereinbart und Aufgaben und Befugnisse bei der Durchführung von wasserwirtschaftlichen Maßnahmen übertragen werden.
Fn1 | GV. NW. 1974 S. 674; ber. S. 878. |
RGS. NW. S. 130/SGV. NW. 77. |
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siehe Bek. v. 6. 9. 1974 (GV. NW. S. 886/SGV. NW. 202). |