Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 6

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Zweckverbände und Wasser- und Bodenverbände, die vor Inkrafttreten des Vertrages gebildet worden sind. Die Satzungen dieser Verbände sind binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Vertrages den vorstehenden Bestimmungen anzupassen. Entsprechendes gilt für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1974 S. 674; ber. S. 878.

Fn2

RGS. NW. S. 130/SGV. NW. 77.

Fn3

siehe Bek. v. 6. 9. 1974 (GV. NW. S. 886/SGV. NW. 202).