Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 14

(1) Folgende Gebietsänderungsverträge und Bestimmungen werden bestätigt:

1. der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Bredenscheid-Stüter, Niederelfringhausen, Oberelfringhausen, Oberstüter und Winz, dem Amt Hattingen und der Stadt Hattingen vom 20. September 1968 mit folgenden Maßgaben [Anlage 1 (Fn 2)]:

a) der Gebietsänderungsvertrag findet keine Anwendung auf die in die Stadt Sprockhövel eingegliederten Gebietsteile der Gemeinde Bredenscheid-Stüter und die in die Stadt Langenberg eingegliederten Gebietsteile der Gemeinden Niederelfringhausen und Winz,

b) die in § 3 Abs. 2 genannten sozialen Leistungen werden von der neuen Gemeinde nach Möglichkeit weitergewährt,

c) § 3 Abs. 3 findet keine Anwendung,

d) § 6 gilt nur für die Dauer von drei Jahren nach dem Inkrafttreten der Gebietsänderung,

2. die Bestimmungen des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 1969 über die Einzelheiten [Anlage 2 (Fn 2)]

1. der Auflösung des Amtes Hattingen (Ennepe-Ruhr-Kreis),

2. der Eingliederung der im Gesetz näher bezeichneten Gebietsteile der Gemeinden Winz und Niederelfringhausen (Amt Hattingen, Ennepe-Ruhr-Kreis) in die Stadt Langenberg (Kreis Düsseldorf-Mettmann),

3. des Ausscheidens der Gemeinde Altendorf (Amt Hattingen) und der Gebietsteile der Gemeinden Winz und Niederelfringhausen (Amt Hattingen) aus dem Ennepe-Ruhr-Kreis sowie ihrer Eingliederung in die Stadt Essen und in den Kreis Düsseldorf-Mettmann,

3. die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Arnsberg vom 30. Mai 1969 über die Einzelheiten [Anlage 3 (Fn 2)]

1. der Auflösung des Amtes Blankenstein,

2. des Zusammenschlusses der Stadt Blankenstein und der Stadt Hattingen,

3. der Eingliederung der im Gesetz näher bezeichneten Gebietsteile der Stadt Blankenstein in die Stadt Herbede (Ennepe-Ruhr-Kreis),

4. der Gebietsänderungsvertrag zwischen dem Amt Volmarstein, den Gemeinden Berge, Esborn, Volmarstein und der Stadt Wetter (Ruhr) vom 27. September 1968 mit folgenden Maßgaben [Anlage 4 (Fn 2)]:

a) die in § 3 Abs. 1 genannte Übergangszeit für das Außerkrafttreten des bisherigen Ortsrechts beträgt nicht sechs, sondern zwölf Monate,

b) § 3 Abs. 3 Satz 2 findet keine Anwendung,

5. die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Schwelm vom 12. November 1969 über die Einzelheiten [Anlage 5 (Fn 2)]

1. der Auflösung des Amtes Volmarstein,

2. des Zusammenschlusses der Gemeinde Wengern (Amt Volmarstein) mit der Stadt Wetter (Ruhr) und den Gemeinden Esborn und Volmarstein zur neuen Stadt Wetter (Ruhr),

3. der Eingliederung der im Gesetz näher bezeichneten Gebietsteile der Gemeinde Silschede in die neue Stadt Wetter (Ruhr),

6. der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Sprockhövel, Haßlinghausen, Gennebreck, Hiddinghausen und Linderhausen, dem Amt Blankenstein und dem Amt Haßlinghausen vom 2. Oktober 1968, dem die Stadt Schwelm zugestimmt hat, in der Fassung des Nachtrags zum Gebietsänderungsvertrag vom 5. November 1968, dem die Städte Blankenstein und Schwelm zugestimmt haben, mit der Maßgabe, daß § 8 keine Anwendung findet [Anlage 6 (Fn 2)],

7. der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Asbeck und Haßlinghausen vom 2. Oktober 1968 [Anlage 7 (Fn 2)],

8. der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Haßlinghausen, Gennebreck, Linderhausen, Hiddinghausen, dem Amt Haßlinghausen und der Stadt Schwelm vom 11. März 1968 in der Fassung des Nachtrags zum Gebietsänderungsvertrag vom 18. September 1968, soweit er nicht durch den in Anlage 6 wiedergegebenen Gebietsänderungsvertrag vom 2. Oktober / 5. November 1968 gegenstandslos geworden ist, mit der Maßgabe, daß in § 8 Abs. 3 bei der Berechnung des Abfindungsbetrages, den die Stadt Schwelm zu zahlen hat, zur Gesamtfläche der Gemeinde Linderhausen auch die Gebietsteile zählen, die in die Stadt Wuppertal und die Stadt Gevelsberg eingegliedert werden [Anlage 8 (Fn 2)],

9. die Bestimmungen des Oberkreisdirektors des Landkreises Ennepe-Ruhr-Kreis als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Schwelm vom 18. Dezember 1968 über die Einzelheiten zur Bildung einer neuen Stadt Sprockhövel [Anlage 9 (Fn 2)],

10. der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Gevelsberg und der Gemeinde Asbeck vom 10. Oktober 1968 mit der Maßgabe, daß hinsichtlich § 10 die Regelung des § 21 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit gilt [Anlage 10 (Fn 2)],

11. der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Gevelsberg und der Gemeinde Berge vom 7. Oktober 1968 mit der Maßgabe, daß hinsichtlich der §§ 9 und 10 die Regelung des § 21 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit gilt [Anlage 11 (Fn 2)],

12. der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Gevelsberg und der Gemeinde Silschede vom 5. November 1968 [Anlage 12 (Fn 2)],

13. der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Gemeinde Haßlinghausen und der Stadt Gevelsberg vom 2. Oktober 1968 mit der Maßgabe, daß die Stadt Gevelsberg und die neue Stadt Sprockhövel verpflichtet sind, zur Übernahme der in § 4 Buchstabe b genannten Rentenverpflichtung einen entsprechenden privatrechtlichen Vertrag nach dem Inkrafttreten der Gebietsänderung miteinander zu schließen [Anlage 13 (Fn 2)],

14. der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Gevelsberg und der Gemeinde Linderhausen vom 2. Oktober 1968, dem die Stadt Schwelm und das Amt Haßlinghausen zugestimmt haben [Anlage 14 (Fn 2)],

15. der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Breckerfeld, Dahl und Waldbauer und dem Amt Breckerfeld vom 16. September 1968 mit folgenden Maßgaben [Anlage 15 (Fn 2)]:

a) (Fn 3) der Gebietsänderungsvertrag findet keine Anwendung auf die in die Stadt Hagen eingegliederte Gemeinde Waldbauer und soweit die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Arnsberg in den Anlagen 17, 20 und 21 abweichende Regelungen enthalten,

b) § 2 Abs. 1 findet hinsichtlich des Namens der neuen Stadt keine Anwendung,

16. der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Gemeinde Altendorf und der Stadt Essen vom 21. November 1968, der mit folgenden Maßgaben vom Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigt worden ist [Anlage 16 (Fn 2)]:

a) § 1 Abs. 2 Satz 2 wird dahin abgeändert, daß der Stadtbezirk den Namen Essen-Altendorf (Ruhr) führt.

b) Die Regelungen des § 4 gelten nur für die Dauer von drei Jahren.

c) Die in § 5 Abs. 1 genannte Frist für die Weitergeltung des Ortsrechts der Gemeinde Altendorf wird auf sechs Monate nach dem Inkrafttreten der Gebietsänderung verkürzt. § 39 des Ordnungsbehördengesetzes bleibt unberührt.

d) § 6 Abs. 1 findet auf Flächennutzungspläne keine Anwendung.

e) § 6 Abs. 2 findet keine Anwendung.

f) Die in den §§ 7 und 8 getroffenen Regelungen über die Gewährleistung des Bestandes vorhandener kommunaler Einrichtungen und die Durchführung von bestimmten im einzelnen aufgeführten Maßnahmen gelten nur, soweit sie nicht einer sinnvollen Planung für den Gesamtraum der Stadt Essen widersprechen und wenn sie haushaltsmäßig gesichert sind. Das gleiche gilt für die Verwendung von Rücklagen, die die Gemeinde Altendorf angesammelt hat.

17. die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Arnsberg vom 30. Mai 1969 über die Einzelheiten [Anlage 17 (Fn 2)]

1. der Eingliederung der im Gesetz näher bezeichneten Gebietsteile der Gemeinde Schalksmühle (Kreis Lüdenscheid) in die neue Gemeinde Breckerfeld (Ennepe-Ruhr-Kreis),

2. des Ausscheidens dieser Gebietsteile der Gemeinde Schalksmühle aus dem Kreis Lüdenscheid und der Eingliederung in den Ennepe-Ruhr-Kreis,

18. die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Arnsberg vom 5. November 1969 über die Einzelheiten [Anlage 18 (Fn 2)]

1. der Eingliederung der im Gesetz näher bezeichneten Gebietsteile der Gemeinde Wengern (Amt Volmarstein, Ennepe-Ruhr-Kreis) in die Stadt Witten,

2. der Eingliederung der im Gesetz näher bezeichneten Gebietsteile der Stadt Herdecke (Ennepe-Ruhr-Kreis) in die Stadt Witten,

3. des Ausscheidens dieser Gebietsteile aus dem Ennepe-Ruhr-Kreis,

19. die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Arnsberg vom 30. Mai 1969 über die Einzelheiten [Anlage 19 (Fn 2)]

1. der Eingliederung des im Gesetz näher bezeichneten Gebietes des Ortsteils ,,Im Dahl" der Gemeinde Breckerfeld (Amt Breckerfeld, Ennepe-Ruhr-Kreis) in die Gemeinde Schalksmühle (Kreis Lüdenscheid),

2. der Ausgliederung dieser Gebietsteile aus dem Ennepe-Ruhr-Kreis und der Eingliederung in den Kreis Lüdenscheid,

20. die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Arnsberg vom 18. November 1969 über die Einzelheiten [Anlage 20 (Fn 2)]

1. (Fn 3) der Eingliederung der Gemeinde Waldbauer (Amt Breckerfeld, Ennepe-Ruhr-Kreis) - mit Ausnahme der im Gesetz näher bezeichneten Gebietsteile - in die Stadt Hagen,

2. der Eingliederung der im Gesetz näher bezeichneten Gebietsteile der Stadt Ennepetal (Ennepe-Ruhr-Kreis) in die Stadt Hagen,

3. des Ausscheidens der Gemeinde Waldbauer aus dem Amt Breckerfeld und dem Ennepe-Ruhr-Kreis und der Gebietsteile der Stadt Ennepetal aus dem Ennepe-Ruhr-Kreis,

21. die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Arnsberg vom 5. November 1969 über die Einzelheiten [Anlage 21 (Fn 2)]

1. der Eingliederung der im Gesetz näher bezeichneten Gebietsteile der Gemeinde Dahl (Amt Breckerfeld, Ennepe-Ruhr-Kreis) in die Stadt Hagen,

2. des gleichzeitigen Ausscheidens dieser Gebietsteile aus dem Ennepe-Ruhr-Kreis,

22. die Bestimmungen des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. November 1969 über die Einzelheiten [Anlage 22 (Fn 2)]

1. der Eingliederung der im Gesetz näher bezeichneten Gebietsteile der Gemeinden Linderhausen und Haßlinghausen (Amt Haßlinghausen, Ennepe-Ruhr-Kreis) sowie der Stadt Schwelm (Ennepe-Ruhr-Kreis) in die Stadt Wuppertal,

2. des Ausscheidens dieser Gebietsteile aus dem Ennepe-Ruhr-Kreis.

(2) Die Gebietsänderungsverträge und Bestimmungen werden außerdem mit folgenden Maßgaben bestätigt:

1. Der Umfang der Gebietsänderung ergibt sich aus den in §§ 1 bis 13 getroffenen Regelungen. Diese Vorschriften sind auch in den Fällen allein maßgeblich, in denen sie bezüglich des Umfangs einer Gebietsänderung oder der Zuordnung einer Gemeinde oder eines Gemeindeteils von den Regelungen der Gebietsänderungsverträge oder der Bestimmungen abweichen.

2. In den zusammengeschlossenen Gemeinden und in den eingegliederten Gebietsteilen bleiben rechtsverbindlich aufgestellte Bebauungspläne, entsprechende nach § 173 des Bundesbaugesetzes übergeleitete und nicht außer Kraft getretene alte Pläne sowie Satzungen gemäß §§ 16, 25 und 26 des Bundesbaugesetzes und § 103 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft, und zwar vorbehaltlich anderweitiger Festsetzungen durch die neuen Gemeinden und längstens bis zum Ablauf der für ihre Geltung bestimmten Frist; das gleiche gilt für Satzungen über Veränderungssperren. Flächennutzungspläne und nicht rechtsverbindliche Bebauungspläne werden nicht übergeleitet.

3. In allen Fällen der Überleitung von Ortsrecht bleibt § 39 des Ordnungsbehördengesetzes unberührt.

4. Soweit die Einteilung des Gemeindegebiets in Bezirke oder Ortschaften, die Bildung von Orts- oder Bezirksausschüssen und die Bestellung von Ortsvorstehern vorgesehen ist, sind die neuen Gemeinden hieran nur bis zum Ablauf der auf die nächste allgemeine Kommunalwahl folgenden Wahlperiode gebunden. Regelungen über die Befugnisse der Orts- oder Bezirksausschüsse und des Ortsvorstehers sowie über die Bezeichnung des Vorsitzenden eines Orts- oder Bezirksausschusses bleiben allein der Hauptsatzung vorbehalten. Soweit dies auf Grund der Gebietsänderungsverträge oder Bestimmungen erforderlich ist, sind die Städte und Gemeinden verpflichtet, gemäß § 13 der Gemeindeordnung in der Hauptsatzung entsprechende Regelungen zu treffen.

5. Regelungen über die Gewährleistung des Bestandes vorhandener kommunaler Einrichtungen und die Durchführung von bestimmten, im einzelnen aufgeführten Maßnahmen oder Vorhaben gelten nur, soweit sie einer sinnvollen Planung für den Gesamtraum der neuen oder aufnehmenden Gemeinde nicht widersprechen und wenn sie haushaltsmäßig gesichert sind.

6. Regelungen über die Verwendung der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von einzelnen Gemeinden angesammelten zweckgebundenen Rücklagen und bestimmter Einnahmen gelten nur, soweit die Vorhaben mit einer sinnvollen Entwicklung der neuen oder aufnehmenden Gemeinde vereinbar sind und soweit die vorgesehene Verwendung in bezug auf die Finanzlage der gesamten Gemeinde vertretbar ist. Das gleiche gilt für allgemeine Investitionszusagen.

7. Regelungen, die die Organisation der Feuerwehr betreffen, können nach Ablauf von fünf Jahren vom Rat der neuen oder aufnehmenden Gemeinde aufgehoben oder abgeändert werden.

Fußnoten:

Fn 1)

GV. NW. 1969 S. 940.

Fn 2

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat durch Entscheidung vom 18. Dezember 1970 - VGH 11/70 - (SGV. NW. 1001) für Recht erkannt, daß das Gesetz nichtig ist, soweit es die Gemeinde Waldbauer betrifft.

Fn 3

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat durch Entscheidung vom 18. Dezember 1970 - VGH 11/70 - für Recht erkannt, daß das Gesetz nichtig ist, soweit es die Gemeinde Waldbauer betrifft.