Historische SGV. NRW.
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§ 9
Vorzeitige Entlassung
Ein Bibliotheksassistentanwärter ist zu entlassen, wenn
a) er die Anforderungen in charakterlicher, geistiger oder körperlicher Hinsicht nicht erfüllt,
b) die Leistungen der praktischen Ausbildung in der erneuten Zwischen- oder der Schlußbeurteilung schlechter als mit der Note ,,ausreichend" bewertet werden (§ 12 Abs. 3),
c) der Nachweis gem. § 4 Abs. 2 Nr. 5 nicht rechtzeitig erbracht wird oder
d) sonst ein wichtiger Grund in der Person des Bibliotheksassistentanwärters vorliegt.
2. Ausbildung
GV. NW. 1986 S. 323; geändert durch Artikel 29 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005. |
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SGV. NW. 2030. |
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§ 29 neu gefasst durch Artikel 29 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005. |
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GV. NW. ausgegeben am 30. April 1986. |