Historische SGV. NRW.

14 / 38

Aufgehoben durch VO vom 19.4.2004 (GV. NRW. S. 236); in Kraft getreten mit Wirkung zum 1. August 2004.

 

§ 14
Beurteilungen

(1) Am Ende eines jeden Ausbildungsabschnitts der fachpraktischen Ausbildung (§ 11 Abs. 2) werden die fachlichen und allgemeinen Kenntnisse und Fähigkeiten, das praktische Geschick, der Stand der Ausbildung sowie das Gesamtbild der Persönlichkeit des Studenten beurteilt. Die Beurteilung schließt mit einer der in § 15 Abs. 1 genannten Noten ab. Der Anstaltsleiter gibt nach Beendigung der Ausbildung bei der Justizvollzugsanstalt eine Gesamtbeurteilung entsprechend Satz 1 und Satz 2 ab.

(2) Der Leiter der Fachhochschule beurteilt den Studenten jeweils am Ende des zweiten, vierten und sechsten Studienabschnitts. In die Beurteilung sind die aus den schriftlichen und mündlichen Leistungen gebildeten Noten in den einzelnen Lehrveranstaltungen und die von den Professoren, Dozenten und Lehrbeauftragten nach Beratung festgesetzte Gesamtnote aufzunehmen. Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Lehrkräfte bewerten die Leistungen des Studenten in den begleitenden Lehrveranstaltungen jeweils am Ende des dritten und fünften Studienabschnitts in einer gemeinschaftlichen Beurteilung, die vom Präsidenten des Justizvollzugsamts auszustellen ist. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(4) Jede Beurteilung ist dem Studenten zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Beurteilungen sind - gegebenenfalls mit einer Gegenäußerung des Studenten - in einem Sonderheft zu den Personalakten zu nehmen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 650, geändert durch VO v. 14.10.1998 (GV. NW. S. 594).

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 38 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 3 und § 37 geändert durch VO v. 14.10.1998 (GV. NW. S. 594); in Kraft getreten am 13. November 1998.