Historische SGV. NRW.
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§ 3
Einstellung, weitere Bewerbungsunterlagen,
Beginn der Ausbildung
(1) Über die Einstellung entscheidet auf Vorschlag der Geschäftsführung der Vorstand der Landesversicherungsanstalt. Die Geschäftsführung nimmt die Einstellung vor.
(2) Die Entscheidung über das Gesuch eines Bewerbers erfolgt vorbehaltlich der Vorlage eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei Behörden, einer Geburtsurkunde oder eines Geburtsscheins, eines amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses sowie des Abschluß- oder Abgangszeugnisses der von ihm zuletzt besuchten Schule, sofern dieses nicht schon dem Bewerbungsgesuch beigefügt wurde. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Einstellungstermin ist der 1. August eines jeden Jahres.