Historische SGV. NRW.

3 / 29

Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 3
Einstellung, weitere Bewerbungsunterlagen,
Beginn der Ausbildung

(1) Über die Einstellung entscheidet auf Vorschlag der Geschäftsführung der Vorstand der Landesversicherungsanstalt. Die Geschäftsführung nimmt die Einstellung vor.

(2) Die Entscheidung über das Gesuch eines Bewerbers erfolgt vorbehaltlich der Vorlage eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei Behörden, einer Geburtsurkunde oder eines Geburtsscheins, eines amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses sowie des Abschluß- oder Abgangszeugnisses der von ihm zuletzt besuchten Schule, sofern dieses nicht schon dem Bewerbungsgesuch beigefügt wurde. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Einstellungstermin ist der 1. August eines jeden Jahres.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 696.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

SGV. NW. 20301.

Fn4

SGV. NW. 20303.

Fn5

§ 29 Abs. 1 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn6

GV. NW. ausgegeben am 17. Dezember 1985.