Historische SGV. NRW.
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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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§ 6
Ziel des Vorbereitungsdienstes
(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, den Beamten für seine Laufbahn zu
befähigen. Ihm ist in der Ausbildung
1. das erforderliche Fachwissen,
2. die Fähigkeit, Sach- und Rechtszusammenhänge
zu erkennen,
3. die Arbeitstechnik zur Vorbereitung und
Durchführung von Entscheidungen,
4. die Kenntnis wirtschaftlicher Zusammenhänge
zu vermitteln.
(2) Der Beamte ist so auszubilden, daß er sich der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung verpflichtet fühlt und seinen Beruf als Dienst für
das allgemeine Wohl begreift.
Fußnoten:
Fn1
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GV. NW. 1985 S. 696.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005
zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des
Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in
Kraft getreten am 30. April 2005.
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Fn2
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SGV. NW. 2030.
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Fn3
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SGV. NW. 20301.
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Fn4
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SGV. NW. 20303.
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Fn5
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§ 29 Abs. 1 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.
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Fn6
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GV. NW. ausgegeben am 17. Dezember 1985.
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