Historische SGV. NRW.
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§ 7
Ausbildungsstellen, Ausbildungsleiter
(1) Ausbildungsstellen sind die Landesversicherungsanstalten.
(2) Die Geschäftsführung der Landesversicherungsanstalt bestimmt einen geeigneten Beamten des höheren Dienstes zum Ausbildungsleiter, der die Einhaltung des Ausbildungsplanes zu überwachen und auf eine sinnvolle Gestaltung der praktischen Ausbildung hinzuwirken hat.
(3) Der Ausbildungsleiter betreut die Anwärter und überwacht ihre gesamte Ausbildung. Er bestimmt im Einvernehmen mit der Geschäftsführung erfahrene und zur Ausbildung geeignete Beamte des gehobenen Dienstes zu Ausbildern (§ 15a LVO). Der Anwärter ist Lernender, nicht Arbeitskraft. Seine praktische Unterweisung dient nur seiner Ausbildung.