Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 8
Ausbildungsgang

(1) Der Anwärter wird nach dem Ausbildungsplan (Anlage 1) praktisch und theoretisch ausgebildet. Die praktische Ausbildung gliedert sich in fünf Abschnitte und findet in den in Anlage 1 genannten Aufgabengebieten statt. Zur theoretischen Ausbildung werden zentrale Lehrgänge oder praxisbegleitender Unterricht (z. B. Arbeitsgemeinschaften) durchgeführt. Der letzte Monat des Vorbereitungsdienstes dient der Laufbahnprüfung. (Anlage 1)

(2) An den prüfungsfreien Tagen des Prüfungsmonats ist der Anwärter sinnvoll zu beschäftigen. Ihm ist die Möglichkeit einzuräumen, sich auf die Prüfung vorzubereiten.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 696.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

SGV. NW. 20301.

Fn4

SGV. NW. 20303.

Fn5

§ 29 Abs. 1 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn6

GV. NW. ausgegeben am 17. Dezember 1985.