Historische SGV. NRW.
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§ 9
Schriftliche Arbeiten während der Ausbildung
(1) Der Anwärter hat während seiner Ausbildung in der Regel jeden Monat eine, insgesamt aber mindestens fünfzehn schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen, die sich vornehmlich auf die Gebiete Versicherungs- und Beitragsrecht, Rentenrecht und Rehabilitationsrecht erstrecken sollen. Sie können sich auch auf die Gebiete Staats- und Verfassungsrecht, öffentliches Dienstrecht, Verwaltungsrecht sowie Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen beziehen. Die Bearbeitungszeit für diese Arbeiten beträgt drei Zeitstunden. Die Aufgaben werden von der für die theoretische Ausbildung zuständigen Lehrkraft gestellt und beurteilt; § 21 findet Anwendung. Die Arbeiten sind mit dem Anwärter zu besprechen.
(2) Schwer- und Körperbehinderten sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Über den Antrag entscheidet der Ausbildungsleiter.