Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 9
Schriftliche Arbeiten während der Ausbildung

(1) Der Anwärter hat während seiner Ausbildung in der Regel jeden Monat eine, insgesamt aber mindestens fünfzehn schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen, die sich vornehmlich auf die Gebiete Versicherungs- und Beitragsrecht, Rentenrecht und Rehabilitationsrecht erstrecken sollen. Sie können sich auch auf die Gebiete Staats- und Verfassungsrecht, öffentliches Dienstrecht, Verwaltungsrecht sowie Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen beziehen. Die Bearbeitungszeit für diese Arbeiten beträgt drei Zeitstunden. Die Aufgaben werden von der für die theoretische Ausbildung zuständigen Lehrkraft gestellt und beurteilt; § 21 findet Anwendung. Die Arbeiten sind mit dem Anwärter zu besprechen.

(2) Schwer- und Körperbehinderten sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Über den Antrag entscheidet der Ausbildungsleiter.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 696.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

SGV. NW. 20301.

Fn4

SGV. NW. 20303.

Fn5

§ 29 Abs. 1 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn6

GV. NW. ausgegeben am 17. Dezember 1985.