Historische SGV. NRW.

11 / 29

Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 11
Beurteilung der Ausbildungsabschnitte

(1) Die Leistungen des Anwärters sind am Ende eines jeden Ausbildungsabschnittes nach dem Muster der Anlage 3 durch den Ausbilder zu beurteilen. Die Beurteilung muß mit einer der in § 21 genannten Noten abschließen (Anlage 3)

(2) Schließt die Beurteilung nach Absatz 1 nicht mindestens mit der Note ,,ausreichend" ab, ist die Ausbildung in diesem Abschnitt bis zur Hälfte der Dauer seines in Anlage 1 jeweils genannten Zeitraums zu verlängern.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 696.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

SGV. NW. 20301.

Fn4

SGV. NW. 20303.

Fn5

§ 29 Abs. 1 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn6

GV. NW. ausgegeben am 17. Dezember 1985.