Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 13
Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst

Der Anwärter ist aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen

a) auf eigenen Antrag,

b) wenn er die an ihn zu stellenden Anforderungen in geistiger, charakterlicher oder körperlicher Hinsicht nicht erfüllt oder wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt,

c) wenn seine Leistungen in einem Ausbildungsabschnitt auch nach Verlängerung der Ausbildungszeit geringer als ,,ausreichend" beurteilt werden.

Abschnitt III
Prüfung

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 696.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

SGV. NW. 20301.

Fn4

SGV. NW. 20303.

Fn5

§ 29 Abs. 1 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn6

GV. NW. ausgegeben am 17. Dezember 1985.