Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 16
Prüfungsausschuß

(1) Die Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuß abgelegt, der bei der Landesversicherungsanstalt gebildet wird. Er führt die Bezeichnung ,,Prüfungsausschuß für die Laufbahn des mittleren Dienstes bei der Landesversicherungsanstalt ............".

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus

a) einem Beamten des höheren Dienstes

als dem Vorsitzenden,

b) zwei Beamten des gehobenen Dienstes

als Beisitzern.

Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter.

(3) Die Geschäftsführung bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren. Läuft die Amtsdauer nach Bekanntgabe des Termins der schriftlichen Prüfung ab, so verlängert sich die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuß bis zum Abschluß der Prüfung. Der Vorsitzende und sein Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. Als Beisitzer oder Stellvertreter eines Beisitzers kann nur berufen werden, wer die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst bei den Landesversicherungsanstalten oder eine gleichwertige Laufbahnprüfung bestanden hat.

(4) Scheidet ein ordentliches Mitglied oder ein Stellvertreter aus dem Prüfungsausschuß aus, so wird für den Rest der Zeit, für die der Prüfungsausschuß bestellt ist, ein Nachfolger berufen.

(5) Der Prüfungsausschuß ist in seiner Tätigkeit unabhängig und trifft seine Entscheidungen in geheimer Beratung mit Stimmenmehrheit.

(6) Der Prüfungsausschuß führt ein Siegel mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 696.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

SGV. NW. 20301.

Fn4

SGV. NW. 20303.

Fn5

§ 29 Abs. 1 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn6

GV. NW. ausgegeben am 17. Dezember 1985.