Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 20
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende der regelmäßigen Dauer des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein. Soweit dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist, kann sie auch danach abgenommen werden. Die mündliche Prüfung ist auf die in Anlage 4 aufgeführten Stoffgebiete zu begrenzen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung.

(2) Die Prüfungsleistungen sind nach § 21 zu bewerten. Die Entscheidung wird durch den Prüfungsausschuß mit Stimmenmehrheit getroffen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(3) In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als sechs Anwärter gleichzeitig geprüft werden. Die durchschnittliche Prüfungsdauer für jeden Anwärter soll in der Regel 30 Minuten nicht überschreiten.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 696.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

SGV. NW. 20301.

Fn4

SGV. NW. 20303.

Fn5

§ 29 Abs. 1 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn6

GV. NW. ausgegeben am 17. Dezember 1985.