Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 21
Prüfungsnoten

Die einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis dürfen nur mit folgenden Noten und Punktzahlen bewertet werden:

a)

sehr gut

(1)

=

eine den Anforderungen im besonderem Maße entsprechende Leistung;

b)

gut

(2)

=

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

c)

befriedigend

(3)

=

eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;

d)

ausreichend

(4)

=

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
Anforderungen noch entspricht;

e)

mangelhaft

(5)

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch
erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind
und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

f)

ungenügend

(6)

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst
die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer
Zeit nicht behoben werden könnten.

Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 696.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

SGV. NW. 20301.

Fn4

SGV. NW. 20303.

Fn5

§ 29 Abs. 1 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn6

GV. NW. ausgegeben am 17. Dezember 1985.