Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

 

§ 2
Ausbildungskapazität

(1) Die Zahl der Ausbildungsplätze bestimmt sich im Rahmen der im Haushaltsplan für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn ausgewiesenen Stellen und Mittel nach der Aufnahmefähigkeit der Ausbildungsstellen in den lehramtsbezogenen Ausbildungsabschnitten unter Beachtung der Anforderungen an eine geordnete Ausbildung (Ausbildungskapazität); dabei sind der verfügbare Ausbildungsunterricht an den berufsbildenden Schulen der Agrarwirtschaft in der jeweiligen Ausbildungsrichtung und die personelle, räumliche und sächliche Ausstattung der Ausbildungsstellen zu berücksichtigen. Die Interessen der Bewerber an ihrer Ausbildung und die Erfüllung wichtiger Gemeinschaftsbelange, insbesondere der Anspruch der Schüler auf eine geordnete schulische Ausbildung, sind gegeneinander abzuwägen.

(2) Die Grenze der Ausbildungskapazität ist erreicht, wenn die Ausbildungsplätze entweder in den Ausbildungsrichtungen der schulpraktischen Ausbildung oder im Landesinstitut ausgeschöpft sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1987 S. 138; geändert durch Artikel 31 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 7. April 1987.

Fn 3

§ 6 geändert durch Artikel 31 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 4

§ 8 neu gefasst durch Artikel 31 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.