Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

 

§ 3
Ermittlung und Festsetzung
der Ausbildungskapazität

(1) Die Ausbildungskapazität wird nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 jährlich zum 1. Juli für die folgenden Einstellungstermine ermittelt und festgesetzt.

(2) Die Ermittlung der Zahl der Ausbildungsplätze in der schulpraktischen Ausbildung erfolgt getrennt nach den Ausbildungsrichtungen auf der Grundlage der Stundentafeln, der neuesten amtlichen Schuldaten der berufsbildenden Schulen und erforderlichenfalls weiterer Erhebungen.

(3) Übersteigt die Summe der Ausbildungsplätze in der schulpraktischen Ausbildung die Zahl der Ausbildungsplätze im Landesinstitut, wird die Zahl der Ausbildungsplätze in den einzelnen Ausbildungsrichtungen anteilig im Verhältnis der ermittelten schulpraktischen Ausbildungsplätze verringert.

(4) Beginn der Ausbildung zur Vermittlung der pädagogischen Grundlagen im Landesinstitut ist der 1. April, der der schulpraktischen Ausbildung der 1. Oktober eines jeden Jahres.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1987 S. 138; geändert durch Artikel 31 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 7. April 1987.

Fn 3

§ 6 geändert durch Artikel 31 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 4

§ 8 neu gefasst durch Artikel 31 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.