Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

 

§ 4
Verfügbarkeit der Ausbildungsplätze

(1) Die zu den Einstellungsterminen verfügbare Zahl der Ausbildungsplätze ergibt sich aus der festgesetzten Ausbildungskapazität (§ 3). Innerhalb eines Festsetzungszeitraums werden die für diesen verfügbaren Ausbildungsplätze in der Regel je zur Hälfte auf die aufeinanderfolgenden Einstellungstermine verteilt, sofern für eine Ausbildungsrichtung mehr als drei Ausbildungsplätze verfügbar sind. Das Nähere bestimmt sich durch Rechtsverordnung nach § 6. Durch die Aufteilung der Ausbildungsplätze wird deren Zahl insgesamt für die Dauer des Festsetzungszeitraums nicht geändert.

(2) Sollte sich zu einem Einstellungstermin bereits vor der jährlichen Neufestsetzung der Ausbildungskapazität eine Ausweitung der Ausbildungskapazität ergeben, kann zu dem Einstellungstermin über die zusätzlichen Ausbildungsplätze verfügt werden.

(3) Ist die Zahl der Bewerber für eine Ausbildungsrichtung geringer als die für sie festgesetzte Zahl der Ausbildungsplätze, werden die dadurch noch verfügbaren Ausbildungsplätze im Landesinstitut zugunsten der Bewerber anderer Ausbildungsrichtungen im Verhältnis der Bewerberzahlen für diese Ausbildungsrichtungen soweit genutzt, als für deren Ausbildungsrichtung schulpraktische Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen.

(4) Die Verfügbarkeit der Ausbildungsplätze zu den Einstellungsterminen ist insoweit eingeschränkt, als lehramtsbezogene Ausbildungsplätze für Referendare der Laufbahn, bei denen zur Zeit der Einstellungstermine die Ausbildung unterbrochen ist, vorgehalten werden müssen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1987 S. 138; geändert durch Artikel 31 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 7. April 1987.

Fn 3

§ 6 geändert durch Artikel 31 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 4

§ 8 neu gefasst durch Artikel 31 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.