Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

 

§ 5
Vergabe der Ausbildungsplätze

(1) Von den nach § 4 verfügbaren Ausbildungsplätzen werden vergeben:

1. 60 vom Hundert nach dem Ergebnis einer als Eingangsvoraussetzung für den Vorbereitungsdienst geforderten Hochschulabschlußprüfung (Qualifikation);

2. 35 vom Hundert nach der Zeit, die seit dem Eingang der erstmaligen Bewerbung, auf die eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst wegen fehlender Ausbildungsplätze nicht erfolgt ist, verstrichen ist (Wartezeit);

3. 5 vom Hundert unter Berücksichtigung der mit einer Ablehnung der Bewerbung verbundenen außergewöhnlichen Härte (Härtefälle).

Soweit die Zahl der Ausbildungsplätze nach Nr. 2 oder Nr. 3 nicht voll in Anspruch genommen wird, werden die verbleibenden Ausbildungsplätze nach Nr. 1 vergeben.

(2) Haben bei der Vergabe der Ausbildungsplätze mehrere Bewerber den gleichen Rang, so ist unter ihnen in den Fällen desAbsatzes 1 Satz 1 Nr. 1 nach Maßgabe der Wartezeit, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 nach Maßgabe des Ergebnisses der Hochschulabschlußprüfung auszuwählen. Im übrigen entscheidet das Los.

(3) Bei Bewerbern, die

a) den Grundwehrdienst oder den zivilen Ersatzdienst nach Artikel 12a Abs. 1 und 2 Grundgesetz abgeleistet oder das freiwillige soziale Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres geleistet haben, oder

b) mindestens zwei Jahre als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig waren, oder nach dem Erwerb einer als Zugangsvoraussetzung für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn anerkannten Hochschulabschlußprüfung ein Aufbau- oder Zusatzstudium der Ökologie im Sinne des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen nachweisen,

gelten die hierauf beruhenden Verzögerungen für den Eintritt in den Vorbereitungsdienst bei Buchstabe a) als Wartezeit und bei Buchstabe b) bis zur Dauer von 24 Monaten als Wartezeit.

(4) Zeiten, die infolge der Betreuung von minderjährigen mit Bewerbern in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindern zu einer Verzögerung für den Eintritt in den Vorbereitungsdienst geführt haben, gelten bei einem Kind bis zur Dauer von 12 Monaten, bei mehreren Kindern bis zur Dauer von 24 Monaten als Wartezeit.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1987 S. 138; geändert durch Artikel 31 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 7. April 1987.

Fn 3

§ 6 geändert durch Artikel 31 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 4

§ 8 neu gefasst durch Artikel 31 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.