Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 13 (Fn 18)
Leistungsnachweise und Studiennoten

(1) In den Studienordnungen können als Leistungsnachweise der fachwissenschaftlichen Studienzeit Klausuren, Fachgespräche, eine Seminararbeit sowie ggf. eine Projektarbeit vorgesehen werden. Für Klausurarbeiten sind mindestens 3 Zeitstunden vorzusehen. Fachgespräche müssen mindestens eine Dauer von 15 Minuten haben. Die Leiterin oder der Leiter der Fachhochschule bestimmt die Themen der Leistungsnachweise und setzt die Frist, nach deren Ablauf Seminararbeiten und ggf. Projektarbeiten abzugeben sind, fest. Die Leistungsnachweise sind mit den in § 19 Abs. 1 genannten Noten und Punkten zu bewerten. Bescheinigungen über die Leistungsnachweise sind zur Ausbildungsakte zu nehmen. Für die Leistungsnachweise gilt sinngemäß § 18 Abs. 2 bis 5, 7 und 8 sowie § 23a; an die Stelle des Prüfungsamtes tritt die Leiterin oder der Leiter der Fachhochschule. Die Leistungen der Fachpraxis sind für jeden Abschnitt mit Beurteilungen (Anlage 2) durch die Ausbilderin oder den Ausbilder zu bewerten.

(2) Das Grundstudium schließt mit einer Zwischenprüfung an der Fachhochschule ab. In der Zwischenprüfung sind 7 Leistungsnachweise durch 5 Klausurarbeiten und 2 Fachgespräche - oder 2 diese ersetzende dezentrale Klausuren - aus den Fächern der Anlage 3 zu erbringen. Die Leistungen der Fachpraxis sind mit zwei selbstständigen Beurteilungen zu bewerten. Für die im Fachbereich Sozialer Verwaltungsdienst bestehenden Studiengänge ist für das Bestehen der Zwischenprüfung eine fachpraktische Beurteilung mit der Mindestpunktzahl 5,00 erforderlich. Im Studiengang Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre schließt das erste Studienjahr mit einer Zwischenprüfung an der Fachhochschule ab. In der Zwischenprüfung sind 5 Leistungsnachweise durch 5 Klausuren aus den Fächern der Anlage 3 zu erbringen. Die Leistungen der Fachpraxis im P 1 sind mit einer selbständigen Beurteilung zu bewerten. Zum erfolgreichen Bestehen der Zwischenprüfung muss in den Leistungsnachweisen sowohl der fachwissenschaftlichen Studienzeit als auch der fachpraktischen Studienzeit mindestens eine Durchschnittsnote (§ 19 Abs. 3) von jeweils 5,00 Punkten erreicht werden. Mindestens 5 Leistungsnachweise bzw. im Studiengang Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre 4 Leistungsnachweise der fachwissenschaftlichen Studienzeit müssen mit mindestens ausreichend bewertet sein. Die zuständige Ausbildungsbehörde informiert die Fachhochschule unmittelbar nach Abschluss des P 2 bzw. im Studiengang Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre nach Abschluss des P 1 über die Leistungen der fachpraktischen Studienzeit. Die Fachhochschule erstellt zum Beginn des Studienabschnittes S 3 das Zwischenprüfungszeugnis (Anlage 5 bzw. Anlage 5a).

(3) Während des Hauptstudiums sind als Leistungsnachweise 8 Klausurarbeiten und 5 Fachgespräche - oder 5 diese ersetzende dezentrale Klausuren - aus den Fächern der Anlage 3 zu erbringen. Sind von den vorgesehenen Leistungsnachweisen mindestens 10 mit mindestens ausreichend bewertet und erreicht der Durchschnitt der vorgeschriebenen Leistungsnachweise mindestens 5,00 Punkte, erteilt die Fachhochschule einen Klausuren- und Fachgesprächeschein (Anlage 6.1). Im Studiengang Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre sind als Leistungsnachweise nach der Zwischenprüfung 11 Klausuren, Fachgespräche oder Referate zu erbringen. Sind von den vorgesehenen Leistungsnachweisen mindestens 7 mit mindestens ausreichend bewertet und erreicht der Durchschnitt der vorgeschriebenen Leistungsnachweise mindestens 5,00 Punkte, erteilt die Fachhochschule einen Klausuren-, Fachgespräche- und Referateschein (Anlage 6.1a). Desweiteren ist eine Seminararbeit zu erbringen. Ist für eine Laufbahn ein Projektstudium zugelassen, muss eine Projektarbeit erbracht werden. Für die Erteilung eines Seminarscheines (Anlage 6.3) und eines Projektscheines (Anlage 6.4) müssen die entsprechenden Arbeiten ebenfalls mit mindestens 5,00 Punkten bewertet sein. Für die fachpraktische Studienzeit ist mindestens eine Beurteilung zu erstellen. Bei der Bildung von zwei fachpraktischen Abschnitten gemäß § 12 sind zwei Beurteilungen vorzusehen. Die zuständige Ausbildungsbehörde erteilt einen Praxisschein (Anlage 6.2 bzw. Anlage 6.2a), wenn die Leistungen während der fachpraktischen Ausbildung des Studienabschnittes P 3 bzw. im Studiengang Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre nach Abschluss des P 2 mit mindestens 5,00 Punkten - im Falle des Satzes 9 im Durchschnitt mit mindestens 5,00 Punkten - bewertet werden.

(4) Werden die Leistungsanforderungen des Absatzes 2 nicht erbracht, kann die oder der Studierende Leistungsnachweise, die mit weniger als 5,00 Punkten bewertet wurden, im zweiten Studienjahr einmal wiederholen. Erreicht sie oder er so innerhalb von maximal zwei Jahren die geforderte Mindestleistung, erteilt die Fachhochschule das Zwischenprüfungszeugnis. Die oder der Studierende hat auch die Möglichkeit, die Ausbildung mit dem folgenden Einstellungsjahrgang fortzusetzen. In diesem Fall sind alle Leistungsnachweise (Absatz 2) erneut zu erbringen. Wird die Leistungsanforderung der Fachpraxis nicht erbracht, ist die Wiederholung des ersten Jahres zwingend. Die Leistungen der Zwischenprüfung müssen unbeschadet des § 6 Abs. 4 spätestens nach zwei Jahren erbracht sein.

(5) Leistungsanforderungen nach Absatz 3 müssen unbeschadet des § 6 Abs. 4 spätestens vier Studienjahre nach der Einstellung erbracht sein. Werden die Leistungsanforderungen des Absatzes 3 nicht erbracht, kann der oder die Studierende einzelne Nachweise für den Klausuren- und Fachgesprächeschein sowie den Seminarschein, die bzw. der mit weniger als 5,00 Punkten bewertet wurden, während des Hauptstudiums bzw. im Studiengang Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre während des dritten Studienjahres einmal wiederholen. Studierende, die nach den Leistungsergebnissen im Hauptstudium im zweiten Studienjahr die Zulassung zur Staatsprüfung voraussichtlich nicht erreichen werden, haben die Möglichkeit, das zweite Studienjahr zu wiederholen. In diesem Fall sind alle Leistungsnachweise (Absatz 3) erneut zu erbringen; die bisher erbrachten Leistungsnachweise verlieren ihre Gültigkeit. Werden die Leistungsanforderungen der Fachpraxis oder des Projektes nicht erbracht, ist eine Wiederholung nur durch Verlängerung des Vorbereitungsdienstes möglich. Die zulässige Gesamtstudienzeit von vier Jahren vor der Staatsprüfung darf durch die Wiederholung des zweiten Studienjahres nicht überschritten werden. Eine Wiederholung des zweiten Studienjahres ist daher nur möglich, wenn nicht zuvor von der Verlängerungsmöglichkeit gemäß Absatz 4 Satz 1 bis 4 Gebrauch gemacht wurde.

(6) Wird ein Verhaltenstraining zugelassen, schließt es mit einer Bescheinigung über die ordnungsgemäße Teilnahme (Anlage 6.5) ab. Wird die ordnungsgemäße Teilnahme nicht nachgewiesen, erhält die Studentin oder der Student Gelegenheit das Verhaltenstraining während des laufenden Studiums zu wiederholen.

(7) Die Leiterin oder der Leiter der Fachhochschule kann gleichwertige Studienleistungen (Leistungsnachweise), die an anderen Hochschulen erbracht worden sind, als Leistungsnachweise im Sinne der Studienordnung anerkennen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 494, ber. S. 707, geändert durch VO v. 16. 7. 1996 (GV. NW. S. 260), 28.7.2000 (GV. NRW. S. 562), 8.8.2001 (GV. NRW. S. 490; ber. S. 796), 31.1.2003 (GV. NRW. S. 64), in Kraft getreten am 1. März 2003; 19.8.2003 (GV. NRW. S. 518), in Kraft getreten am 13. September 2003; Artikel 33 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; 6. ÄndVO v. 17.6.2007 (GV. NRW. S. 284), in Kraft getreten am 18. Juli 2007; Artikel 9 des Gesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Oktober 2009; 7. ÄndVO v. 11. April 2008 (GV. NRW. S. 375), in Kraft getreten am 1. September 2008; 8. ÄndVO v. 5. August 2008 (GV. NRW. S. 557), in Kraft getreten am 1. September 2008; 9. ÄndVO v. 29. April 2009 (GV. NRW. S. 322), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Mai 2009; 10. ÄndVO vom 30. November 2010 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.
Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§§ 2 und 5 geändert durch VO v. 16. 7. 1996 (GV. NW. S. 260); in Kraft getreten am 1. September 1996.

Fn 4

§ 6 zuletzt geändert durch 10. ÄndVO vom 30. November 2010 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.

Fn 5

§ 19 zuletzt geändert durch 9. ÄndVO v. 29. April 2009 (GV. NRW. S. 322); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Mai 2009.

Fn 6

§ 28 zuletzt geändert durch 10. ÄndVO vom 30. November 2010 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.

Fn 7

§ 40 geändert durch VO v. 8.8.2001 (GV. NRW. S. 490); in Kraft getreten am 31.August 2001.

Fn 8

§ 32 zuletzt geändert durch 10. ÄndVO vom 30. November 2010 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.

Fn 9

§ 11 Abs. 3 und 4 eingefügt durch VO v. 28.7.2000 (GV. NRW. S. 562); in Kraft getreten am 1. August 2000.

Fn 10

§ 12 u. 14 zuletzt geändert durch VO v. 31.1.2003 (GV. NRW. S. 64), in Kraft getreten am 1. März 2003.

Fn 11

§ 20 Abs. 1 zuletzt geändert durch 6. ÄndVO v. 17.6.2007 (GV. NRW. S. 284), in Kraft getreten am 18. Juli 2007.

Fn 12

§§ 4, 8, 27, 41, 43 zuletzt geändert durch 6. ÄndVO v. 17.6.2007 (GV. NRW. S. 284), in Kraft getreten am 18. Juli 2007.

Fn 13

§ 48 neu gefasst durch 6. ÄndVO v. 17.6.2007 (GV. NRW. S. 284), in Kraft getreten am 18. Juli 2007.

Fn 14

§§ 27b, 51a und 51b neu eingefügt durch 6. ÄndVO v. 17.6.2007 (GV. NRW. S. 284), in Kraft getreten am 18. Juli 2007; §§ 51a und 51b wieder aufgehoben durch 7. ÄndVO v. 11. April 2008 (GV. NRW. S. 375), in Kraft getreten am 1. September 2008.

Fn 15

§§ 9, 21, 42, 47, 49 bis 51 geändert durch 6. ÄndVO v. 17.6.2007 (GV. NRW. S. 284), in Kraft getreten am 18. Juli 2007.

Fn 16

§ 5a und § 5b neu eingefügt sowie § 31 Abs. 1 geändert durch 7. ÄndVO v. 11. April 2008 (GV. NRW. S. 375), in Kraft getreten am 1. September 2008.

Fn 17

§ 18 und § 24 zuletzt geändert sowie Anlage 2 neu gefasst durch 8. ÄndVO v. 5. August 2008 (GV. NRW. S. 557), in Kraft getreten am 1. September 2008.

Fn 18

§ 13 zuletzt geändert durch 9. ÄndVO v. 29. April 2009 (GV. NRW. S. 322); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Mai 2009.

Fn 19

§ 53 neu gefasst durch 9. ÄndVO v. 29. April 2009 (GV. NRW. S. 322); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Mai 2009.

Fn 20

§ 1, § 10, § 11, § 15, § 17, § 18, § 23, § 23a, § 24, § 30, § 38, § 52 und § 54 zuletzt geändert durch 10. ÄndVO vom 30. November 2010 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.

Fn 21

Abschnitt IV Nr. 2.3 mit den §§ 40 bis 43 aufgehoben durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Oktober 2009.

Fn 22

Abschnitt IV Nr. 2.2 und § 39 aufgehoben durch 10. ÄndVO vom 30. November 2010 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.

Fn 23

Abschnitt IV Nr. 2.5 und die §§ 48 bis 51 aufgehoben durch 10. ÄndVO vom 30. November 2010 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.

Fn 24

§ 34 und § 35 geändert durch 10. ÄndVO vom 30. November 2010 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.

Fn 25

§ 29 neu gefasst durch 10. ÄndVO vom 30. November 2010 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.