Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 14. September 2020 (GV. NRW. S. 900), in Kraft getreten am 1. Oktober 2020.

 

§ 6 (Fn 6)
Gestaltung des Vorbereitungsdienstes

(1) Das für Inneres zuständige Ministerium leitet die Ausbildung der Referendarin oder des Referendars. Es bestellt bei den Bezirksregierungen eine Beamtin oder einen Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter.

(2) In den einzelnen Ausbildungsabschnitten hat sich die Referendarin oder der Referendar mit den Aufgaben und der Arbeitsweise der Ausbildungsstelle vertraut zu machen (§ 4). Es ist Gelegenheit zu geben, die Ausbildung durch eigenverantwortliche und selbständige Arbeit zu fördern. Die Fähigkeit zur schriftlichen und mündlichen Erörterung praktischer und wissenschaftlicher Fragen soll durch die Abfassung von Gutachten und Entwürfen für Berichte, Entscheidungen und andere Maßnahmen sowie durch die Teilnahme an Verhandlungen geschult werden.

(3) Während der praktischen Ausbildung nimmt die Referendarin oder der Referendar an den zur Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten eingerichteten Arbeitsgemeinschaften und weiteren Lehrgängen (Zwischenlehrgängen) teil. Die Teilnahme geht jedem anderen Dienst vor. Die Arbeitsgemeinschaften werden von Beamtinnen und Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes geleitet. Deren Bestellung erfolgt durch die Ausbildungsbehörde. Für geeignete Fächer können auch Beamtinnen und Beamte des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes bestellt werden.

(4) In den Arbeitsgemeinschaften fertigt die Referendarin oder der Referendar Aufsichtsarbeiten und hält Aktenvorträge. Während der Ausbildungszeit besteht die Verpflichtung den Unterrichtsstoff aus den Arbeitsgemeinschaften und den Lehrgängen in Eigenarbeit vor- sowie nachzubereiten.

(5) Die Referendarin oder der Referendar hat im Abschlusslehrgang sieben Aufsichtsarbeiten zu fertigen und einen Aktenvortrag zu halten. Erscheint die Referendarin oder der Referendar ohne ausreichende Entschuldigung zu einer Aufsichtsarbeit oder zum Aktenvortrag nicht oder wird eine Aufsichtsarbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgeliefert, so erhält sie oder er hierfür die Note ,,ungenügend". Liegt eine ausreichende Entschuldigung vor, so ist der Referendarin oder dem Referendar Gelegenheit zu geben, die fehlenden Aufsichtsarbeiten und/oder den Aktenvortrag nachzuholen. Ob eine ausreichende Entschuldigung vorliegt, entscheidet das Landesprüfungsamt (§ 10a).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 502, geändert durch VO v. 15.11.2001 (GV. NRW. S. 796); Artikel 34 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; VO vom 10. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 829), in Kraft getreten am 19. Dezember 2009; Verordnung vom 26. August 2014 (GV. NRW. S. 478), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2014.

Aufgehoben durch Verordnung vom 14. September 2020 (GV. NRW. S. 900), in Kraft getreten am 1. Oktober 2020.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 20301.

Fn 4

§ 22 geändert durch VO vom 10. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 829), in Kraft getreten am 19. Dezember 2009.

Fn 5

Überschrift, § 3, § 12, § 15, § 16, § 21 geändert, § 9a, § 11 und § 23  neu gefasst und § 10a und § 22a eingefügt durch Verordnung vom 26. August 2014 (GV. NRW. S. 478), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2014.

Fn 6

§ 1, § 2, § 4, § 5, § 6, § 7, § 9, § 14, § 17 zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. August 2014 (GV. NRW. S. 478), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2014.

Fn 7

Überschrift des Teil III neu gefasst durch VO vom 10. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 829), in Kraft getreten am 19. Dezember 2009.