Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 14. September 2020 (GV. NRW. S. 900), in Kraft getreten am 1. Oktober 2020.

 

§ 14 (Fn 6)
Aufsichtsarbeiten

(1) Für jede der unter Aufsicht zu schreibenden Arbeiten stehen fünf Stunden zur Verfügung.

(2) An je einem Tag ist eine Aufgabe zu bearbeiten. Es sind zu fertigen:

1. drei praktische Arbeiten aus dem Tätigkeitsbereich der allgemeinen öffentlichen Verwaltung, bei denen der Schwerpunkt in der Behandlung rechtlicher Probleme liegt. Eine dieser Aufgaben kann auch die privatrechtlichen Bezüge des Verwaltungshandelns enthalten,

2. zwei Arbeiten nach Wahl aus den Bereichen der Wirtschafts-, Finanz- oder Sozialverwaltung, der Verwaltungsorganisation oder der planenden Verwaltung, wobei die Arbeiten aus zwei verschiedenen Wahlfächern entnommen werden,

3. eine Arbeit aus dem Tätigkeitsbereich der allgemeinen öffentlichen Verwaltung, bei der der Schwerpunkt im öffentlichen Haushalts- und Finanzwesen liegt.

Die Referendarin oder der Referendar hat vier Monate vor dem Ende der Ausbildung (§ 5 Abs. 1) dem Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen mitzuteilen, welchen der in Nummer 2 genannten Gebieten die Aufgaben entnommen werden sollen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so trifft das Landesprüfungsamt die Auswahl.

(3) Das Landesprüfungsamt stellt die Aufgaben und bestimmt, welche Hilfsmittel bei der Anfertigung der Arbeiten benutzt werden dürfen. Die Aufgaben sollen möglichst aufgrund von Aktenauszügen aus der Verwaltungspraxis gestellt werden.

(4) Die Aufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst an den Prüfungstagen in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen. Die Prüfungsarbeiten sind anonym zu schreiben.

(5) Die mit der Aufsichtsführung beauftragte Person fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Auf jeder Arbeit sind der Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitungsfrist und der Zeitpunkt der Abgabe zu vermerken. Die abgegebenen Arbeiten sind in einem Umschlag zu verschließen und dem Landesprüfungsamt zu übermitteln.

(6) Aufsichtsarbeiten, zu deren Anfertigung ein Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheint oder deren Lösung ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgegeben wird, werden mit der Note ,,ungenügend" und 0 Punkten bewertet; bei drei oder mehr aus diesen Gründen nicht erbrachten Lösungen gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(7) Bei ausreichender Entschuldigung oder bei Rücktritt mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses hat der Prüfling in einem neu zu bestimmenden Termin die entsprechenden Aufsichtsarbeiten erneut anzufertigen. Entschuldigungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich gegenüber dem Landesprüfungsamt geltend gemacht werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 502, geändert durch VO v. 15.11.2001 (GV. NRW. S. 796); Artikel 34 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; VO vom 10. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 829), in Kraft getreten am 19. Dezember 2009; Verordnung vom 26. August 2014 (GV. NRW. S. 478), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2014.

Aufgehoben durch Verordnung vom 14. September 2020 (GV. NRW. S. 900), in Kraft getreten am 1. Oktober 2020.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 20301.

Fn 4

§ 22 geändert durch VO vom 10. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 829), in Kraft getreten am 19. Dezember 2009.

Fn 5

Überschrift, § 3, § 12, § 15, § 16, § 21 geändert, § 9a, § 11 und § 23  neu gefasst und § 10a und § 22a eingefügt durch Verordnung vom 26. August 2014 (GV. NRW. S. 478), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2014.

Fn 6

§ 1, § 2, § 4, § 5, § 6, § 7, § 9, § 14, § 17 zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. August 2014 (GV. NRW. S. 478), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2014.

Fn 7

Überschrift des Teil III neu gefasst durch VO vom 10. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 829), in Kraft getreten am 19. Dezember 2009.