Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 14. September 2020 (GV. NRW. S. 900), in Kraft getreten am 1. Oktober 2020.

 

§ 16 (Fn 5)
Mündliche Prüfung

(1) In der Prüfung ist ein freier Vortrag aus Akten zu halten. Die Dauer des Vortrags soll zehn Minuten betragen .Die Akten sind dem Prüfling am Prüfungstag zu übergeben. Die Vorbereitungszeit beträgt 90 Minuten. Schwerbehinderten Prüflingen kann die Zeit auf Antrag um bis zu 45 Minuten verlängert werden.

(2) Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf drei der in § 14 Abs. 2 genannten Prüfungsgebiete, die von der oder dem Vorsitzenden ausgewählt werden; an die Stelle eines dieser Fächer kann Staatsrecht und Staatslehre treten.

(3) Das Prüfungsgespräch dauert für jeden Prüfling in der Regel eine Stunde. Mehr als vier Prüflinge sollen nicht gleichzeitig geprüft werden. Die Prüfung ist durch eine angemessene Pause zu unterbrechen, wenn gleichzeitig mehr als zwei Prüflinge geprüft werden.

(4) Erscheint ein Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur mündlichen Prüfung, wird die mündliche Prüfung mit der Note ,,ungenügend" und 0 Punkten bewertet. Gleiches gilt im Falle einer nicht ausreichend entschuldigten Unterbrechung oder eines nicht genehmigten Rücktritts von der mündlichen Prüfung.

(5) Bei ausreichender Entschuldigung oder bei Rücktritt mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses hat der Prüfling in einem neu zu bestimmenden Termin die mündliche Prüfung zu erbringen. Entschuldigungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich gegenüber dem Prüfungsamt geltend gemacht werden. Die Rücktrittsgenehmigung darf nur aus wichtigem Grund erteilt werden.

(6) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter und in besonderen Fällen auch anderen Personen gestatten, der mündlichen Prüfung beizuwohnen. Die Beratung und Abstimmung über das Prüfungsergebnis erfolgt unter Ausschluss aller Personen, die nicht Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 502, geändert durch VO v. 15.11.2001 (GV. NRW. S. 796); Artikel 34 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; VO vom 10. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 829), in Kraft getreten am 19. Dezember 2009; Verordnung vom 26. August 2014 (GV. NRW. S. 478), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2014.

Aufgehoben durch Verordnung vom 14. September 2020 (GV. NRW. S. 900), in Kraft getreten am 1. Oktober 2020.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 20301.

Fn 4

§ 22 geändert durch VO vom 10. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 829), in Kraft getreten am 19. Dezember 2009.

Fn 5

Überschrift, § 3, § 12, § 15, § 16, § 21 geändert, § 9a, § 11 und § 23  neu gefasst und § 10a und § 22a eingefügt durch Verordnung vom 26. August 2014 (GV. NRW. S. 478), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2014.

Fn 6

§ 1, § 2, § 4, § 5, § 6, § 7, § 9, § 14, § 17 zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. August 2014 (GV. NRW. S. 478), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2014.

Fn 7

Überschrift des Teil III neu gefasst durch VO vom 10. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 829), in Kraft getreten am 19. Dezember 2009.