Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 14. September 2020 (GV. NRW. S. 900), in Kraft getreten am 1. Oktober 2020.

 

§ 18
Prüfungsleistungen, Prüfungsergebnisse

(1) Die Entscheidungen über die mündlichen Prüfungsleistungen und über das Gesamtergebnis der Prüfung werden vom Prüfungsausschuß mit Stimmenmehrheit getroffen. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(2) Der Punktwert für die Prüfungsnote wird errechnet, indem die Punkte der Bewertung jeder Aufsichtsarbeit, des freien Vortrages aus Akten und der drei Fächer des Prüfungsgesprächs addiert werden und sodann die Summe durch zehn geteilt wird.

(3) Die einzelnen Prüfungsleistungen dürfen nur unter Verwendung von folgenden Noten und Punkten bewertet werden:

sehr gut

=

15-14 Punkte

=

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;

gut

=

13-11 Punkte

=

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

befriedigend

=

10-8 Punkte

=

eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;

ausreichend

=

7-5 Punkte

=

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft

=

4-2 Punkte

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend

=

1-0 Punkte

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(4) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses bleiben die Bruchwerte, die sich beim Abschluß des Rechenganges ergeben, unter einem Wert von 5,00 Punkten unberücksichtigt und werden ab 5,00 Punkten wie folgt auf- oder abgerundet:

5,00 bis unter 5,50

ausreichend (5)

5,50 bis unter 6,50

ausreichend (6)

6,50 bis unter 7,50

ausreichend (7)

7,50 bis unter 8,50

befriedigend (8)

8,50 bis unter 9,50

befriedigend (9)

9,50 bis unter 10,50

befriedigend (10)

10,50 bis unter 11,50

gut (11)

11,50 bis unter 12,50

gut (12)

12,50 bis unter 13,50

gut (13)

13,50 bis unter 14,50

sehr gut (14)

14,50 bis 15,00

sehr gut (15).

(5) Wird das Gesamtergebnis der Prüfung mit ,,mangelhaft" oder ,,ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(6) Der Prüfungsausschuß kann bei der Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung den rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote um bis zu einem Punkt verbessern, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluß hat.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 502, geändert durch VO v. 15.11.2001 (GV. NRW. S. 796); Artikel 34 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; VO vom 10. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 829), in Kraft getreten am 19. Dezember 2009; Verordnung vom 26. August 2014 (GV. NRW. S. 478), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2014.

Aufgehoben durch Verordnung vom 14. September 2020 (GV. NRW. S. 900), in Kraft getreten am 1. Oktober 2020.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 20301.

Fn 4

§ 22 geändert durch VO vom 10. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 829), in Kraft getreten am 19. Dezember 2009.

Fn 5

Überschrift, § 3, § 12, § 15, § 16, § 21 geändert, § 9a, § 11 und § 23  neu gefasst und § 10a und § 22a eingefügt durch Verordnung vom 26. August 2014 (GV. NRW. S. 478), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2014.

Fn 6

§ 1, § 2, § 4, § 5, § 6, § 7, § 9, § 14, § 17 zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. August 2014 (GV. NRW. S. 478), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2014.

Fn 7

Überschrift des Teil III neu gefasst durch VO vom 10. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 829), in Kraft getreten am 19. Dezember 2009.