Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
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§ 5 (Fn 2)
Führung als Papierakte
(1) Falls der Umfang des Verfahrens die elektronische
Aktenführung nicht zulässt, kann die Behördenleitung des betroffenen Gerichts
oder der Staatsanwaltschaft anordnen, dass der Ermittlungsvorgang oder die
elektronische Akte ausgedruckt und dauerhaft in Papierform geführt wird. Die
Entscheidung über die Anordnung der dauerhaften Aktenführung in Papierform ist
in einem Verwaltungsvorgang zu dokumentieren.
(2) Eine elektronische Aktenführung ist ausgeschlossen, wenn auf das Verfahren oder Teile des Verfahrens der Runderlass des Innenministeriums „VS-Anweisung“ vom 9. April 2001 (MBl. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet.
In Kraft getreten am 1. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 761); geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1401), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. |
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§ 5 (neu) eingefügt, § 5 (alt) wird § 6 (neu) und geändert, § 6 (alt) wird § 7 (neu) durch Verordnung vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1401), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. |