Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 1

Der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Evangelischen Kirche im Rheinland (Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen) werden die Rechte einer Anstalt des öffentlichen Rechts verliehen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1964 S. 257.