Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 4
Qualifikation der Beauftragten für Spielbank- und Spielbetriebssicherheit

(1) Die Beauftragten für Spielbank- und Spielbetriebssicherheit sind, neben der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber, dafür verantwortlich, dass der Betrieb der Spielbank allen gesetzlichen Anforderungen entspricht. Hierzu zählt insbesondere die Sicherstellung, dass alle aufgestellten Automaten und Spieltische sowohl in technischer als auch in glücksspielrechtlicher Hinsicht den Anforderungen entsprechen und auch alle sonstigen von der Spielbank genutzten Systeme und Gerätschaften die technischen und gegebenenfalls glücksspielrechtlichen Vorgaben erfüllen.

(2) Die Beauftragten müssen die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Hierzu zählen insbesondere:

1. abgeschlossene technische Berufsausbildung,

2. Kenntnisse der gesetzlichen Vorschriften zur Betriebssicherheit,

3. Berufserfahrung, erworben in der Automatenbranche oder in Spielbanken,

4. IT-Kenntnisse im Hard- und Softwarebereich, insbesondere der Netzwerktechnologie und

5. Kenntnisse im Klassischen Spiel und in Banknotenverarbeitungssystemen.

Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber kann darüber hinaus Anforderungen und Nachweise festlegen.