Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 11 (Fn 11)
Anforderungen an Spieltische, Spielautomaten und Spielgeräte

(1) Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber ist verpflichtet nur Spieltische, Spielautomaten und Spielgeräte in den Spielbanken einzusetzen, die folgende Mindestanforderungen erfüllen:

1. die Roulettekessel werden alle zwei Jahre durch eine externe Prüforganisation geprüft,

2. die Höhe der Mindest- und Höchsteinsätze für die Spiele werden an den Spieltischen, Spielautomaten und Spielgeräten bekannt gegeben und

3. die Kartenmischmaschinen und Geldscheinakzeptoren verfügen über eine Zertifizierung nach GLI-Standard eines Europäischen Landes oder einem Standard, der mit dem vorgenannten eines europäischen Landes vergleichbar ist.

(2) Für Spielautomaten und Spielgeräte bestehen zusätzlich folgende Anforderungen:

1. es liegt eine Herstellerlizenz für die Produktion vor,

2. sie verfügen über eine Zertifizierung entsprechend Absatz 1 Nummer 3,

3. die Auszahlungsquoten werden sichtbar in oder an den Spielautomaten und Spielgeräten angezeigt,

4. nach jeweils einer Stunde ununterbrochener Spielzeit erfolgt ein entsprechender Hinweis für die Spielerinnen und Spieler und

5. nach drei Stunden ununterbrochener Spielzeit erfolgt ein entsprechender Hinweis an das Personal.

(3) Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber ist verpflichtet, auf Verlangen des für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministeriums diesem die Mindestanforderungen nach den Absätzen 1 und 2 nachzuweisen und entsprechende Zertifikate vorzulegen.

(4) Die Erstinbetriebnahme eines Spielautomaten und Spielgerätes ist nur zulässig, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1. bei der erstmaligen Bestellung bei einem Hersteller übermittelt dieser der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber erstmalig seinen Nachweis der Herstellerlizenz,

2. mit der Bestellung eines neuen Automaten- oder Gerätetyps, das bedeutet bauartspezifisch neu im Sinne von bisher nicht zugelassener Hard- beziehungsweise Software, schickt der Hersteller ein Prüfzertifikat nach GLI-Standard eines Europäischen Landes oder einem Standard, der mit dem vorgenannten eines europäischen Landes vergleichbar ist,

3. nach Anlieferung jedes Spielautomaten oder Spielgerätes erfolgen Erfassung und Abgleich der Gerätedaten mit den Daten des Prüfzertifikates durch einen Techniker und das Technikzentrum der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers,

4. auf Basis der vorgelegten Dokumente hat eine externe Gutachterin oder ein externer Gutachter, die oder der durch die Konzessionsinhaberin oder den Konzessionsinhaber im Einvernehmen mit dem für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministerium zu bestellen ist, das Prüfzertifikat zu überprüfen und stellt nach Erfüllung der notwendigen Kriterien eine Zulassungsempfehlung aus,

5. die ortsansässige Finanzaufsicht führt abschließend auf Basis des Abgleichs der Gerätedaten nach Nummer 3 eine Kontrolle durch und bestätigt die Richtigkeit der Gerätedaten und

6. die Zulassungsempfehlung hat die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber zusammen mit den Herstellererklärungen an das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium zur Kenntnisnahme zu übermitteln, wodurch die Inbetriebnahme der Spielautomaten und Spielgeräte erfolgen kann.