Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 11 (Fn 11)
Anforderungen an Spieltische, Spielautomaten und Spielgeräte
(1) Die Konzessionsinhaberin
oder der Konzessionsinhaber ist verpflichtet nur Spieltische, Spielautomaten
und Spielgeräte in den Spielbanken einzusetzen, die folgende
Mindestanforderungen erfüllen:
1. die Roulettekessel werden
alle zwei Jahre durch eine externe Prüforganisation geprüft,
2. die Höhe der Mindest- und
Höchsteinsätze für die Spiele werden an den Spieltischen, Spielautomaten und
Spielgeräten bekannt gegeben und
3. die Kartenmischmaschinen und
Geldscheinakzeptoren verfügen über eine Zertifizierung nach GLI-Standard eines
Europäischen Landes oder einem Standard, der mit dem vorgenannten eines
europäischen Landes vergleichbar ist.
(2) Für Spielautomaten und
Spielgeräte bestehen zusätzlich folgende Anforderungen:
1. es liegt eine
Herstellerlizenz für die Produktion vor,
2. sie verfügen über eine
Zertifizierung entsprechend Absatz 1 Nummer 3,
3. die Auszahlungsquoten werden
sichtbar in oder an den Spielautomaten und Spielgeräten angezeigt,
4. nach jeweils einer Stunde
ununterbrochener Spielzeit erfolgt ein entsprechender Hinweis für die
Spielerinnen und Spieler und
5. nach drei Stunden
ununterbrochener Spielzeit erfolgt ein entsprechender Hinweis an das Personal.
(3) Die Konzessionsinhaberin
oder der Konzessionsinhaber ist verpflichtet, auf Verlangen des für die
Glücksspielaufsicht zuständigen Ministeriums diesem die Mindestanforderungen
nach den Absätzen 1 und 2 nachzuweisen und entsprechende Zertifikate vorzulegen.
(4) Die Erstinbetriebnahme eines
Spielautomaten und Spielgerätes ist nur zulässig, wenn folgende Voraussetzungen
vorliegen:
1. bei der erstmaligen
Bestellung bei einem Hersteller übermittelt dieser der Konzessionsinhaberin
oder dem Konzessionsinhaber erstmalig seinen Nachweis der Herstellerlizenz,
2. mit der Bestellung eines neuen
Automaten- oder Gerätetyps, das bedeutet bauartspezifisch neu im Sinne von
bisher nicht zugelassener Hard- beziehungsweise Software, schickt der
Hersteller ein Prüfzertifikat nach GLI-Standard eines Europäischen Landes oder
einem Standard, der mit dem vorgenannten eines europäischen Landes vergleichbar
ist,
3. nach Anlieferung jedes
Spielautomaten oder Spielgerätes erfolgen Erfassung und Abgleich der
Gerätedaten mit den Daten des Prüfzertifikates durch einen Techniker und das
Technikzentrum der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers,
4. auf Basis der vorgelegten
Dokumente hat eine externe Gutachterin oder ein externer Gutachter, die oder
der durch die Konzessionsinhaberin oder den Konzessionsinhaber im Einvernehmen
mit dem für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministerium zu bestellen ist,
das Prüfzertifikat zu überprüfen und stellt nach Erfüllung der notwendigen
Kriterien eine Zulassungsempfehlung aus,
5. die ortsansässige
Finanzaufsicht führt abschließend auf Basis des Abgleichs der Gerätedaten nach
Nummer 3 eine Kontrolle durch und bestätigt die Richtigkeit der Gerätedaten und
6. die Zulassungsempfehlung hat die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber zusammen mit den Herstellererklärungen an das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium zur Kenntnisnahme zu übermitteln, wodurch die Inbetriebnahme der Spielautomaten und Spielgeräte erfolgen kann.