Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 2 (Fn 3)
Praktische Tätigkeit als
Studienvoraussetzung

(1) Das Grundpraktikum soll Tätigkeiten aus folgenden Bereichen umfassen:

- mechanische Werkstatt;

- spanlose Formgebung;

- spanabhebende Fertigung;

- Elektrowerkstatt.

(2) Das Fachpraktikum soll Tätigkeiten aus folgenden Bereichen umfassen:

- Werkstoffprüfung oder Qualitätskontrolle;

- Fügetechnik oder Oberflächentechnik oder Kunststoffverarbeitung;

- Konstruktion oder Montage.

Das Fachpraktikum für die Studienrichtung Biomedizinische Technik soll Tätigkeiten aus folgenden Bereichen umfassen:

- Krankenhauspflegebereich;

- Medizintechnik/Klinik oder Medizintechnik/Industrie (Fertigung, Prüfung, Inbetriebnahme, Entwicklung, Instandhaltung).

(3) Studienbewerber, die das Zeugnis der Fachhochschulreife einer Fachoberschule für Technik in den Fachrichtungen Maschinenbau oder Elektrotechnik erworben haben, müssen ein Fachpraktikum leisten; das Fachpraktikum entfällt bei Studienbewerbern, die das Zeugnis im Schwerpunkt Physik der Fachrichtung Maschinenbau erworben haben. Studienbewerber, die das Zeugnis in einer anderen Fachrichtung erworben haben, und alle sonstigen Studienbewerber müssen ein Grund- und ein Fachpraktikum leisten. Studienbewerber für die Studienrichtung Biomedizinische Technik sollen abweichend von Satz 1 ein Fachpraktikum auch dann leisten, wenn sie das Zeugnis der Fachhochschulreife einer Fachoberschule für Technik im Schwerpunkt Physik der Fachrichtung Maschinenbau erworben haben.

(4) Über die Anrechnung einschlägiger Ausbildungs- und Berufstätigkeiten entscheidet die Fachhochschule durch den zuständigen Fachbereich. Der Bescheid über die Anrechnung für den Studiengang Physikalische Technik kann von einer anderen Fachhochschule nicht zum Nachteil des Bewerbers geändert werden.

(5) Das Nähere über die Ausgestaltung des Grund- und des Fachpraktikums und über die Anrechnung einschlägiger Ausbildungs- und Berufstätigkeiten ergibt sich aus der Studienordnung oder aus einer besonderen Ordnung, die der zuständige Fachbereich erläßt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1982 S. 393, geändert durch Art. IV der VO v. 2. 10. 1984 (GV. NW. S. 614).
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

§§ 1, 2, 3 und § 4 geändert durch Art. IV der VO v. 2. 10. 1984 (GV. NW. S. 614); in Kraftgetreten mit Wirkung vom 1. September 1984.

Fn4

§ 5 geändert durch Art. IV der VO v. 2. 10. 1984 (GV. NW. S. 614); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 1984.