Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 4. März 2022 (GV. NRW. S. 312).

 

§ 21
Mündliche Prüfung

(1) In der mündlichen Prüfung soll die Referendarin oder der Referendar neben dem Wissen und Können in ihrer oder seiner Laufbahn vor allem das Verständnis für technische, wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge erkennen lassen. Dabei sollen auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit bewiesen werden.

(2) Zur mündlichen Prüfung, die sich auf zwei Tage erstreckt, wird vom Oberprüfungsamt schriftlich oder elektronisch geladen. Bis zu drei zu prüfende Personen können in einer Gruppe gemeinsam geprüft werden.

(3) Die Prüfung wird von einer Prüfungskommission nach § 16 Absatz 5 abgenommen. Der Vorsitz der Prüfungskommission leitet die Prüfung. Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitz und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden von der jeweiligen Prüferin oder vom jeweiligen Prüfer bewertet und von der Prüfungskommission als Einzelnoten festgesetzt. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die beschließenden Mitglieder müssen an der Prüfung teilgenommen haben.

(4) Der Prüfstoff in den einzelnen Prüfungsfächern ist dem Prüfstoffverzeichnis der Anlage 5 zu entnehmen. Die in Anlage 4 genannte Prüfungsdauer von sechseinhalb Stunden gilt für die gleichzeitige Prüfung von drei zu prüfenden Personen. Sie ist eine Regelzeit und kann bei weniger zu prüfenden Personen angemessen gekürzt werden. Die Prüfungskommission kann die Prüfungszeit verlängern, wenn dies zur Beurteilung der Leistungen notwendig ist. Die Verlängerung soll eine Viertelstunde je Fach nicht überschreiten.

(5) Als Abschluss der Prüfung hat die Referendarin oder der Referendar einen Vortrag von mindestens fünf und längstens zehn Minuten zu halten. Das Thema wird aus dem Fachbereich der Referendarin oder des Referendars oder einem sonst interessierenden Gebiet entnommen und ist etwa zwanzig Minuten vorher bekanntzugeben. Der Vortrag entfällt für Referendarinnen oder Referendare, die die Prüfung gemäß § 24 Absatz 4 nicht bestehen.

(6) Die Prüfung und die Beratungen sind nicht öffentlich. Bei der mündlichen Prüfung, nicht dagegen bei der Festsetzung der Prüfungsnoten, können Beauftragte der obersten Dienstbehörde und die Ausbildungsleitungen zugegen sein.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. Mai 2021 (GV. NRW. S. 614).
Aufgehoben durch Verordnung vom 4. März 2022 (GV. NRW. S. 312).