Historische SGV. NRW.
5 / 10 |
§ 5
Räumliche Unterbringung der Erhebungsstelle
(1) Die Räume der Erhebungsstelle, in denen Unterlagen für die Durchführung der Volkszählung 1987 bearbeitet oder aufbewahrt werden, sind gegen unbefugten Zutritt zu sichern. Zutritt haben nur die durch Dienstanweisung bestimmten Personen und besonders ermächtigte Angehörige des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik; die Dienstanweisung hat eine Zutrittskontrolle vorzusehen. Die Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse nach § 2 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt.
(2) Die Trennung der Erhebungsstelle von anderen Verwaltungsstellen ist vom Beginn der Bearbeitung und Aufbewahrung von Erhebungsvordrucken mit Einzelangaben bis zu deren Ablieferung an das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik durchzuführen.