Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

27 / 45

§ 27
Voraussetzungen der Eintragung

(1) In die Liste der Beratenden Ingenieure und Beratenden Ingenieurinnen ist auf Antrag einzutragen, wer im Bauwesen nach § 26 Absatz 3 tätig ist oder zu den sonstigen Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieuren nach § 1 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gehört und

1. Wohnung, Niederlassung oder ihren oder seinen Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen hat,

2. die in § 1 des Ingenieurgesetzes genannte Berufsbezeichnung führen darf,

3. seit dem Zeitpunkt des Erwerbs der Berechtigung nach Nummer 2 eine nachfolgende entsprechende praktische Tätigkeit von mindestens einem Jahr in Vollzeit oder in Teilzeit entsprechend länger ausgeübt hat, die auf den während des Studiums nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Ingenieurgesetzes erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbaut, und

4. ihren oder seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausübt.

Auf die Zeit der praktischen Tätigkeit sind berufsfördernde Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen im Aufgabenbereich der technischen und wirtschaftlichen Planung und des Baurechts sowie ein Jahr eines einschlägigen abgeschlossenen Master-Ingenieurstudiengangs anzurechnen. Die einjährige praktische Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn sie nach dem Recht der Europäischen Union nicht gefordert werden darf. Satz 1 Nummer 3 gilt als erfüllt bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines diesem gleichgestellten Staates, die in einem dieser Staaten aufgrund einer gesetzlichen Regelung berechtigt sind, eine der Berufsbezeichnung nach § 24 entsprechende Berufsbezeichnung zu führen, und dies durch eine Bescheinigung dieses Staates nachweisen.

(2) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der in die Liste der jeweiligen Fachrichtung bei der Ingenieurkammer eines anderen Landes eingetragen ist, ist auf Antrag ohne Prüfung der Befähigung nach Absatz 1 in die Liste ihrer oder seiner Fachrichtung einzutragen.

(3) Ist die Eintragung in einem anderen Land nur deshalb gelöscht worden, weil die Wohnung oder berufliche Niederlassung in diesem Land aufgegeben wurde, ist eine antragstellende Person innerhalb eines Jahres nach Löschung aus der Liste ohne Prüfung der Befähigung nach Absatz 1 in die Liste ihrer Fachrichtung einzutragen, sofern keine Versagensgründe nach § 29 vorliegen. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Eintragung beibehalten wird.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. März 2022 (GV. NRW. S. 1385).