Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch § 59 der Verordnung vom 5. Juli 2016 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten am 9. Juli 2016.

 

§ 3 (Fn 3)
Bezirksregierungen

(1) Die Bezirksregierungen sind zuständig für

1. die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975), während der Vorgänge der Übernahme und Ablieferung der Güter, des Verpackens und Auspackens der Güter sowie des Be-und Entladens und des Vorgangs der Ortsveränderung der Beförderungsmittel in den Eisenbahnbetrieben im Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen und nichtöffentlichen Verkehrs, soweit nicht in dieser Verordnung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist,

2. die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Absatz 1 GGBefG in den übrigen Unternehmen, einschließlich der Unternehmen auf Hafen- oder Flughafengeländen, soweit nicht nach § 5 Absatz 1 GGBefG dessen Durchführung dem Bund in bundeseigener Verwaltung obliegt oder in dieser Verordnung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist,

3. die Kontrollen und Maßnahmen nach § 4 der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in Unternehmen (GGKontrollV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3104), die durch Artikel 482 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, soweit nicht in dieser Verordnung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist,

4. die Überwachung der Anforderungen aus der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) vom 25. Februar 2011 (BGBl. I S. 341) und für Maßnahmen nach § 3 Absatz 4 und 5 GbV in den Unternehmen, einschließlich der Unternehmen auf Hafen- oder Flughafengeländen, soweit nicht nach § 5 Absatz 1 GGBefG dessen Durchführung dem Bund in bundeseigener Verwaltung obliegt, in § 7 GbV eine andere Zuständigkeit festgelegt ist oder in dieser Verordnung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist,

5. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 GGBefG für den Bereich der Unternehmen, einschließlich der Unternehmen auf Hafen- oder Flughafengeländen, soweit nicht nach § 5 Absatz 1 GGBefG dessen Durchführung dem Bund in bundeseigener Verwaltung obliegt oder in dieser Verordnung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist und

6. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1b GGBefG in Verbindung mit § 37 Nummer 19 und 23 GGVSEB und mit § 10 GbV für den Bereich der Unternehmen, einschließlich der Unternehmen auf Hafen- oder Flughafengeländen, soweit nicht nach § 5 Absatz 1 GGBefG dessen Durchführung dem Bund in bundeseigener Verwaltung obliegt oder in dieser Verordnung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist.

(2) Die Bezirksregierung Arnsberg ist zuständig für

1. die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Absatz 1 GGBefG während des Vorgangs der Ortsveränderung auf der Schiene, soweit die Eisenbahnbetriebe der Bergaufsicht unterliegen,

2. die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Absatz 1 GGBefG während der Vorgänge der Übernahme und Ablieferung der Güter, des Verpackens und Auspackens der Güter sowie des Be- und Entladens der Beförderungsmittel in den Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, soweit nicht nach § 5 Absatz 1 GGBefG dessen Durchführung dem Bund in bundeseigener Verwaltung obliegt und

3. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37 GGVSEB, § 10 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 GGBefG und § 10 GbV für den Bereich der Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Güterverkehr nach § 5 Absatz 2 GGBefG gegeben ist.

(3) Die Bezirksregierungen Arnsberg und Düsseldorf sind zuständig für die Erteilung von Einzelausnahmen für Kampfmittelräumdienste nach § 5 Absatz 7 GGVSEB in Verbindung mit Nummer 5.15 und Anlagen 10/1 und 10/2 der Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (RSEB) vom 29. April 2011 (VkBl. 2011 S. 354) im Rahmen der Vor-Ort-Zuständigkeit des jeweiligen Kampfmittelbeseitigungsdienstes der beiden Bezirksregierungen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 384; geändert durch VO v. 10.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 17), in Kraft getreten am 23. Januar 2003; Artikel 166 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 2 der VO v. 6.2.2007 (GV. NRW. S. 104), in Kraft getreten am 1. Januar 2007; VO vom 24. September 2013 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 12. Oktober 2013.

Aufgehoben durch § 59 der Verordnung vom 5. Juli 2016 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten am 9. Juli 2016.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 9. Mai 2000.

Fn 3

§§ 1, 2, 3 und 4 (alt) umbenannt in §§ 2, 3, 4 und 5 (neu) und geändert bzw. neu gefasst (§§ 2 und 3) durch VO vom 24. September 2013 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 12. Oktober 2013.

Fn 4

§ 10 neu gefasst durch VO vom 24. September 2013 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 12. Oktober 2013.

Fn 5

§ 7 geändert durch Artikel 2 der VO v. 6.2.2007 (GV. NRW. S. 104), in Kraft getreten am 1. Januar 2007.

Fn 6

§ 1 neu eingefügt und § 5 (alt) aufgehoben durch VO vom 24. September 2013 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 12. Oktober 2013.

Fn 7

§§ 6 und 9 geändert durch VO vom 24. September 2013 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 12. Oktober 2013.

Fn 8

§ 8 zuletzt geändert durch VO vom 24. September 2013 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 12. Oktober 2013.