Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 2
Anspruchsvoraussetzungen

(1) Berechtigte nach § 1 erhalten eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro, wenn ihnen am 1. Dezember 2022 ein entsprechender Anspruch auf Versorgungsbezüge zugestanden hat, sie zu diesem Zeitpunkt einen Wohnsitz im Inland hatten und kein Ausschlusstatbestand nach § 4 vorliegt.

(2) Die Energiepreispauschale bleibt bei der Berechnung sonstiger Bezüge oder sonstiger Leistungen unberücksichtigt. Bei der Anwendung von Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften gilt sie nicht als Erwerbseinkommen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für vergleichbare Energiepreispauschalen, die aufgrund anderer Gesetze an Personen im Ruhestand gewährt werden.

(3) Der die Energiepreispauschale auszahlende Träger nach § 3 Satz 1 prüft vor der Zahlung ausschließlich aufgrund der ihm rechtzeitig bekannt gewordenen Tatsachen das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen. Die Zahlung der Energiepreispauschale steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung, soweit nachträglich Tatsachen bekannt werden, nach denen ein Anspruch nach Absatz 1 aufgrund einer der in § 4 genannten Ausschlusstatbestände nicht besteht. § 64 Absatz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 22. November 2022 (GV. NRW. S. 968).
Obsolet.