Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 4
Ausschlusstatbestände

(1) Die Energiepreispauschale nach diesem Gesetz wird nicht gewährt, wenn der oder die Berechtigte eine Rente im Sinne des § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes bezieht.

(2) Bestehen mehrere Rechtsverhältnisse als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger, wird die Energiepreispauschale nur einmal gewährt. Dabei geht der Anspruch aus dem neueren Versorgungsbezug dem Anspruch aus dem früheren Versorgungsbezug vor.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 22. November 2022 (GV. NRW. S. 968).
Obsolet.