Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 5
Verarbeitung von Daten

Die in § 3 Satz 1 genannten Träger der Versorgungsbezüge dürfen die bei ihnen jeweils vorhandenen personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Durchführung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 22. November 2022 (GV. NRW. S. 968).
Obsolet.