Historische SGV. NRW.
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§ 10
Unterausschüsse
(1) Der Landesjugendhilfeausschuss kann für einzelne Aufgaben des Landesjugendamtes beratende Unterausschüsse aus seinen Mitgliedern bilden.
(2) Die Unterausschüsse wählen die Vorsitzende/den Vorsitzenden und deren Stellvertretung, falls nicht der Landesjugendhilfeausschuss die Vorsitzende/den Vorsitzenden gewählt hat.
(3) Alle Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses erhalten die Niederschriften über die Sitzungen der Unterausschüsse.
(4) Im Übrigen gilt das Verfahren gemäß § 9 entsprechend.
III. Die Verwaltung des Landesjugendamts
GV. NRW. 2001 S. 756. Aufgehoben durch Satzung vom 12. Dezember 2008 (GV. NRW. 2009 S. 30), in Kraft getreten am 7. Februar 2009. |
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GV. NRW. ausgegeben am 9. November 2001. |