Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009.

 

§ 47 (Fn 4)
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 84 Abs. 1 Nr. 20 BauO NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 31 Abs. 1 die Rettungswege auf dem Grundstück, die Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen nicht frei hält,

2. entgegen § 31 Abs. 2 die Rettungswege in der Versammlungsstätte nicht frei hält,

3. entgegen § 31 Abs. 3 Türen in Rettungswegen verschließt oder feststellt,

4. entgegen § 32 Abs. 1 die Zahl der genehmigten Besucherplätze überschreitet oder die genehmigte Anordnung der Besucherplätze ändert,

5. entgegen § 32 Abs. 3 erforderliche Abschrankungen nicht einrichtet,

6. entgegen §33 Abs.1 bis 5 andere als die dort genannten Materialien verwendet oder entgegen § 33 Abs. 6 bis 8 anbringt,

7. entgegen § 34 Abs. 1 bis 3 Ausstattungen auf der Bühne aufbewahrt oder nicht von der Bühne entfernt,

8. entgegen § 34 Abs. 4 pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten oder anderes brennbares Material außerhalb der dafür vorgesehenen Magazine aufbewahrt,

9. entgegen § 35 Abs. 1 und 2 raucht oder offenes Feuer, brennbare Flüssigkeiten oder Gase, explosionsgefährliche Stoffe oder pyrotechnische Gegenstände verwendet,

10. entgegen § 36 Abs. 4 die Sicherheitsbeleuchtung nicht in Betrieb nimmt,

11. entgegen § 37 Laseranlagen in Betrieb nimmt,

12. als Betreiberin oder Betreiber, Veranstalterin oder Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiterin oder beauftragter Veranstaltungsleiter entgegen § 38 Abs. 2 während des Betriebes nicht anwesend ist,

13. als Betreiberin oder Betreiber, Veranstalterin oder Veranstalter oder beauftragte Veranstaltungsleiterin oder beauftragter Veranstaltungsleiter entgegen § 38 Abs. 4 den Betrieb der Versammlungsstätte nicht einstellt,

14. entgegen § 40 Abs. 2 bis 5 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 als Betreiberin oder Betreiber, Veranstalterin oder Veranstalter oder beauftragte Veranstaltungsleiterin oder beauftragter Veranstaltungsleiter den Betrieb von Bühnen oder Szenenflächen zulässt, ohne dass die erforderlichen Verantwortlichen oder Fachkräfte für Veranstaltungstechnik, die erfahrenen Bühnenhandwerkerinnen oder Bühnenhandwerker oder Beleuchterinnen oder Beleuchter oder die Aufsicht führenden Personen anwesend sind,

15. entgegen § 40 Abs. 2 bis 5 als Verantwortliche oder Verantwortlicher  oder Fachkraft für Veranstaltungstechnik, als erfahrene Bühnenhandwerkerin oder erfahrener Bühnenhandwerker oder Beleuchterin oder Beleuchter oder als Aufsicht führende Person die Versammlungsstätte während des Betriebs verlässt,

16. als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 41 Abs.1 und 2 nicht für die Durchführung der Brandsicherheitswache sorgt oder entgegen § 41 Abs. 3 die Veranstaltung nicht anzeigt,

17. als Betreiberin oder Betreiber oder Veranstalterin oder Veranstalter die nach § 42 Abs. 2 vorgeschriebenen Unterweisungen unterlässt,

18. als Betreiberin oder Betreiber oder Veranstalterin oder Veranstalter entgegen § 43 Abs. 1 bis 3 keinen Ordnungsdienst oder keinen Ordnungsdienstleiterin oder Ordnungsdienstleiter bestellt,

19. als Ordnungsdienstleiterin oder Ordnungsdienstleiter oder Ordnungsdienstkraft entgegen § 43 Abs. 3 oder 4 seinen Aufgaben nicht nachkommt,

20. als Betreiberin oder Betreiber einer der Anpassungspflichten nach § 45 Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 454; geändert durch Artikel 60 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; VO vom 14.11.2006 (GV. NRW. S. 567), in Kraft getreten am 8. Dezember 2006.

Aufgehoben durch VO vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009.

Fn 2

GV NRW. ausgegeben am 8. Oktober 2002.

Fn 3

§ 48 angefügt durch Artikel 60 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

Inhaltsverzeichnis und §§ 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 13, 14, 16, 17, 19, 20, 27, 29, 32, 33, 34, 35, 38, 39, 40, 41, 43, 45, 47 und 48 geändert durch VO vom 14.11.2006 (GV. NRW. S. 567), in Kraft getreten am 8. Dezember 2006.