Historische SGV. NRW.
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§ 3
Ausbildungsbehörde, Dienstort
Ausbildungsbehörde ist die Bezirksregierung; sie weist die Bewerberinnen und Bewerber den Studienseminaren zu. Dienstort ist die Schule.
GV. NRW. 2003 S. 438, in Kraft treten am 15. September 2003. Obsolet durch Fristablauf. |
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SGV. NRW. 223. |