Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

15 / 42

§ 15
Bewertung der Leistungen

(1) Die einzelnen Leistungen sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:

1. sehr gut:

eine besonders hervorragende Leistung

= 16 - 18 Punkte,

2. gut:

eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

= 13 - 15 Punkte,

3. vollbefriedigend:

eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

= 10 - 12 Punkte,

4. befriedigend:

eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht

= 7 - 9 Punkte,

5. ausreichend:

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht

= 4 - 6 Punkte,

6. mangelhaft:

eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung

= 1 - 3 Punkte,

7. ungenügend:

eine völlig unbrauchbare Leistung,

= 0 Punkte.

Zwischennoten und von vollen Zahlenwerten abweichende Punktzahlen dürfen nicht verwendet werden.

(2) Soweit Einzelbewertungen rechnerisch zusammengefasst werden, entsprechen den ermittelten Punkten folgende Notenbezeichnungen:

1. 14,00 - 18,00 Punkte:

sehr gut,

2. 11,50 - 13,99 Punkte:

gut,

3. 9,00 - 11,49 Punkte:

vollbefriedigend,

4. 6,50 - 8,99 Punkte:

befriedigend,

5. 4,00 - 6,49 Punkte:

ausreichend,

6. 1,50 - 3,99 Punkte:

mangelhaft,

7. 0 - 1,49 Punkte:

ungenügend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 29. März 2024 (GV. NRW. S. 164).