Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 19.09.2003 18:06:53.

 

§ 3
Einstellungsbehörde, weitere Bewerbungsunterlagen,
Beginn der Ausbildung

(1) Einstellungsbehörde ist das Landesversorgungsamt. Es weist den Bewerber einem Versorgungsamt zur Ausbildung zu.

(2) Die Entscheidung über das Gesuch eines Bewerbers erfolgt vorbehaltlich der Vorlage eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei Behörden, einer Geburtsurkunde oder eines Geburtsscheins, eines amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses sowie des Abschluß- oder Abgangszeugnisses der von ihm zuletzt besuchten Schule, sofern dieses nicht schon dem Bewerbungsgesuch beigefügt wurde. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Einstellungstermin ist der 1. August eines jeden Jahres.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 716. Aufgehoben durch Verordnung vom 7.8.2003 (GV. NRW. S. 492); in Kraft getreten am 26. August 2003.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

SGV. NW. 20301.

Fn4

SGV. NW. 20303.

Fn5

§ 34 Abs. 1 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn6

GV. NW. ausgegeben am 17. Dezember 1985.