Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 19.09.2003 18:06:53.

 

§ 6
Ziel des Vorbereitungsdienstes

(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, den Beamten für seine Laufbahn zu befähigen. Ihm ist in der Ausbildung

1. das erforderliche Fachwissen,

2. die Fähigkeit, Sach- und Rechtszusammenhänge zu erkennen,

3. die Arbeitstechnik zur Vorbereitung und Durchführung von Entscheidungen,

4. die Kenntnis wirtschaftlicher Zusammenhänge

zu vermitteln.

(2) Der Beamte ist so auszubilden, daß er sich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verpflichtet fühlt und seinen Beruf als Dienst für das allgemeine Wohl begreift.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 716. Aufgehoben durch Verordnung vom 7.8.2003 (GV. NRW. S. 492); in Kraft getreten am 26. August 2003.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

SGV. NW. 20301.

Fn4

SGV. NW. 20303.

Fn5

§ 34 Abs. 1 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn6

GV. NW. ausgegeben am 17. Dezember 1985.