Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 19.09.2003 18:06:53.

 

§ 7
Ausbildungsbehörden, Ausbildungsleiter

(1) Ausbildungsbehörden sind die Versorgungsämter.

(2) Das Landesversorgungsamt bestimmt einen geeigneten Beamten des höheren Dienstes der Verwaltung der Kriegsopferversorgung zum Ausbildungsleiter, der die Einhaltung des Ausbildungsplans zu überwachen und die Anwärter während der gesamten Ausbildung zu betreuen hat.

(3) Der Leiter der Ausbildungsbehörde überwacht die Ausbildung im Versorgungsamt. Er bestimmt im Einvernehmen mit dem Ausbildungsleiter erfahrene und zur Wahrnehmung der Ausbildung geeignete Beamte des gehobenen Dienstes in der Verwaltung der Kriegsopferversorgung zu Ausbildern (§ 15a LVO). Der Anwärter ist Lernender, nicht Arbeitskraft. Seine praktische Unterweisung dient nur seiner Ausbildung.

(4) Der Leiter der Ausbildungsbehörde kann die ihm nach Absatz 3 Satz 1 obliegende Aufgabe einem geeigneten Beamten des höheren Dienstes übertragen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 716. Aufgehoben durch Verordnung vom 7.8.2003 (GV. NRW. S. 492); in Kraft getreten am 26. August 2003.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

SGV. NW. 20301.

Fn4

SGV. NW. 20303.

Fn5

§ 34 Abs. 1 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn6

GV. NW. ausgegeben am 17. Dezember 1985.