Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 19.09.2003 18:06:53.

 

§ 9
Schriftliche Arbeiten während der Ausbildung

(1) Der Anwärter hat für jeden Ausbildungsabschnitt mindestens einen Berichts- oder Verfügungsentwurf oder eine Darstellung über Aufgaben des Geschäftsbereichs, in dem er ausgebildet wird, zu fertigen.

(2) Im zweiten Ausbildungsjahr sind daneben entsprechend dem Stande der Ausbildung schriftliche Arbeiten einmal monatlich unter Aufsicht anzufertigen. Die Arbeiten sollen sich vornehmlich auf die Gebiete Recht der sozialen Entschädigung und der Nebengesetze (einschließlich Heil- und Krankenbehandlung) und Schwerbehindertenrecht (einschließlich Vergünstigungswesen), sie können sich auch auf die Gebiete Staats- und Verfassungsrecht, öffentliches Dienstrecht, Verwaltungsrecht, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen beziehen. Die Aufgaben werden vom Ausbildungsleiter gestellt.

(3) Schwer- und Körperbehinderte sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Über den Antrag entscheidet der Leiter der Ausbildungsbehörde.

(4) Der Leiter der Ausbildungsbehörde oder der von ihm beauftragte Beamte des höheren Dienstes beurteilt die Aufgaben nach Absatz 1, der Ausbildungsleiter die Arbeiten nach Absatz 2; § 21 findet Anwendung. Die Arbeiten sind mit dem Anwärter zu besprechen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 716. Aufgehoben durch Verordnung vom 7.8.2003 (GV. NRW. S. 492); in Kraft getreten am 26. August 2003.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

SGV. NW. 20301.

Fn4

SGV. NW. 20303.

Fn5

§ 34 Abs. 1 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn6

GV. NW. ausgegeben am 17. Dezember 1985.