Historische SGV. NRW.
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§ 17
Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen (Aufsichtsarbeiten) und einem mündlichen Teil. Der Prüfungsausschuß stellt die Aufgaben für die schriftlichen Arbeiten, setzt Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest und veranlaßt die rechtzeitige Ladung des Anwärters. Ort und Zeit der mündlichen Prüfung sind dem Landesversorgungsamt anzuzeigen.
(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der obersten Dienstbehörde sowie Personen, die ein gesetzlich begründetes Recht auf Teilnahme an den Prüfungen haben, können bei der mündlichen Prüfung anwesend sein. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann dies auch anderen dienstlich interessierten Personen gestatten.
GV. NW. 1985 S. 716. Aufgehoben durch Verordnung vom 7.8.2003 (GV. NRW. S. 492); in Kraft getreten am 26. August 2003. |
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SGV. NW. 2030. |
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SGV. NW. 20301. |
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SGV. NW. 20303. |
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§ 34 Abs. 1 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |
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GV. NW. ausgegeben am 17. Dezember 1985. |