Historische SGV. NRW.

18 / 34

Aufgehoben am 19.09.2003 18:06:53.

 

§ 18
Aufsichtsarbeiten

(1) Es sind vier Aufsichtsarbeiten zu fertigen. Als erste Aufgabe soll ein Aufsatz geschrieben werden, dessen Thema dem Staats- und Verfassungsrecht oder dem öffentlichen Dienstrecht zu entnehmen ist. Als zweite und dritte Arbeit sind für den mittleren Dienst geeignete Aufgaben aus dem Recht der sozialen Entschädigung zu stellen. Die vierte Aufgabe soll dem Nachweis dienen, daß der Anwärter mit den Grundbegriffen des Kassen- und Rechnungswesens vertraut ist. Bei jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben.

(2) Die Aufsichtsarbeiten sind grundsätzlich an vier Tagen innerhalb einer Woche zu schreiben. Für die Bearbeitung jeder Aufgabe wird eine Zeit von drei Stunden eingeräumt. Schwer- und körperbehinderten Anwärtern sind auf Antrag die ihrer körperlichen Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die Entscheidung über den Antrag trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(3) Die Aufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst an den Prüfungstagen in Gegenwart der Anwärter zu öffnen. Die Arbeiten dürfen keinen namentlichen Hinweis auf den Verfasser enthalten. Die Anonymität ist erst nach endgültiger Bewertung sämtlicher Arbeiten aufzuheben.

(4) Die Aufsicht führt ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmter Beamter.

(5) Der aufsichtführende Beamte fertigt eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 4. Er vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit und verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitungsfrist und der Abgabe. Die abgegebenen Arbeiten und die Niederschrift hat er in einem Umschlag zu verschließen und dem Vorsitzenden oder dem von diesem bestimmten Mitglied des Prüfungsausschusses unmittelbar zuzuleiten. (Anlage 4)

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 716. Aufgehoben durch Verordnung vom 7.8.2003 (GV. NRW. S. 492); in Kraft getreten am 26. August 2003.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

SGV. NW. 20301.

Fn4

SGV. NW. 20303.

Fn5

§ 34 Abs. 1 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn6

GV. NW. ausgegeben am 17. Dezember 1985.