Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 19.09.2003 18:06:53.

 

§ 19
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten,
Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Die Arbeiten sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses in der vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge zu beurteilen und mit einer der in § 21 vorgeschriebenen Noten zu bewerten. Bewerten die Prüfer eine Prüfungsarbeit unterschiedlich, ist eine Einigung im Rahmen der vorgegebenen Noten anzustreben; kommt sie nicht zustande, entscheidet der Prüfungsausschuß mit Stimmenmehrheit, Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Arbeit, die ohne ausreichende Entschuldigung (§ 25 Abs. 1) nicht abgegeben wurde, wird mit ,,ungenügend" bewertet.

(2) Der Prüfungsausschuß läßt den Anwärter zur mündlichen Prüfung nicht zu, wenn

a) drei Aufsichtsarbeiten geringer als ,,ausreichend" bewertet sind oder

b) zwei Aufsichtsarbeiten geringer als ,,ausreichend" und die beiden anderen nicht mindestens als ,,befriedigend" bewertet sind.

(3) Wird der Anwärter zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 716. Aufgehoben durch Verordnung vom 7.8.2003 (GV. NRW. S. 492); in Kraft getreten am 26. August 2003.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

SGV. NW. 20301.

Fn4

SGV. NW. 20303.

Fn5

§ 34 Abs. 1 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn6

GV. NW. ausgegeben am 17. Dezember 1985.