Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 19.09.2003 18:06:53.

 

§ 20
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende der regelmäßigen Dauer des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein. Soweit dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist, kann sie auch danach abgenommen werden. Die mündliche Prüfung ist auf die in Anlage 1 aufgeführten Ausbildungsgebiete zu begrenzen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung.

(2) Die Prüfungsleistungen sind nach § 21 zu bewerten. Die Entscheidung wird durch den Prüfungsausschuß mit Stimmenmehrheit getroffen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(3) In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als sechs Anwärter gleichzeitig geprüft werden. Die durchschnittliche Prüfungsdauer für jeden Anwärter soll in der Regel 30 Minuten nicht überschreiten.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 716. Aufgehoben durch Verordnung vom 7.8.2003 (GV. NRW. S. 492); in Kraft getreten am 26. August 2003.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

SGV. NW. 20301.

Fn4

SGV. NW. 20303.

Fn5

§ 34 Abs. 1 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn6

GV. NW. ausgegeben am 17. Dezember 1985.